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Dokument-ID: 760144
4.2 Zivilrechtliche Ansprüche bei Musterrechtsverletzungen
Gem § 34 MuSchG gelangen hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche im Falle von Musterrechtsverletzungen die §§ 147 bis 154 PatG sinngemäß zur Anwendung. Der Verletzte hat demnach insbesondere Anspruch auf Unterlassung, auf Beseitigung, auf Zahlung eines angemessenen Entgelts, auf Schadenersatz, auf Herausgabe des Gewinns, auf Rechnungslegung, auf Auskunft und auf Urteilsveröffentlichung.