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David Spahija - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Zivilrechtliche Ansprüche bei Patentverletzung

Ein in seinem Patentrecht Verletzter hat Anspruch auf  Unterlassung (§ 147 PatG), auf Beseitigung (§ 148 PatG), auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinns (§ 150 PatG), auf Rechnungslegung (§ 151 PatG), auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (§ 151a PatG) und auf Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG).

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