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2.4.2 Zu beim Betrieb tätigen Personen
Gefährdungshaftung Dienstgeber
§ 3 Z 3 EKHG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Gefährdungshaftung des Dienstgebers als Halter eines Kraftfahrzeugs gegenüber einem bei dessen Betrieb tätigen Dienstnehmer für Risiken, die Ersterer zu tragen hat, nicht entfällt. Ein allfälliges, jedoch nicht allein schadensursächliches Mitverschulden des geschädigten Dienstnehmers ist gemäß § 7 EKHG iVm § 1304 ABGB bei Bestimmung des Ausmaßes des Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Die Frist zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs kann durch Verfallsfristen im Kollektivvertrag nicht verkürzt werden. • [Fußnote: OGH 16.03.2006, 2 Ob 109/04z.]