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Dokument-ID: 1101993
2.8.1 Zu den Voraussetzungen des Ersatzes
Die Richtlinien der Bundesländer nennen für die Gewährung einer Beihilfe unterschiedliche Voraussetzungen. Für die Erfüllung der Voraussetzungen des Ersatzes muss bescheinigt werden, dass es sich um eine Naturkatastrophe handelte, sowie geklärt werden, ob sich die geschädigten Güter in der „roten Zone“ befanden und ob sich der Geschädigte in Existenzgefahr befand. Die Beihilfenleistung beträgt zwischen 30 % und 50 %, Höherleistungen können bei Bedarf gewährt werden. Ein Ersatz für Luxusgüter ist grundsätzlich ausgeschlossen.