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5.2.2 Zur Bindung an ausländische Urteile
Bindung, wenn auch ausländisches Recht Bindung vorsieht
Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte können im Inland nur dann materielle Rechtskraft äußern, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können. Art 54 SDÜ • [Fußnote: Schengener Durchführungsübereinkommen.] sieht ein Verbot der Doppelbestrafung vor. Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig verurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden. Dies unter der Voraussetzung, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Es wird also im Ergebnis von den Vertragsstaaten des SDÜ die strafgerichtliche Verurteilung, die in einem Mitgliedstaat erfolgt ist, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. • [Fußnote: OGH 19.05.1998, 1 Ob 73/98m.]