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Dokument-ID: 868150
2.8.4 Zurückbehaltungsrecht
Zurückbehaltungsrecht auch an fremden Sachen
Das Zurückbehaltungsrecht gem § 970c ABGB besteht auch an eingebrachten Sachen, bei denen dem Wirt bekannt ist, dass sie nicht dem Gast gehören. Wenn ein Dritter Sachen ohne eine die Verwahrungspflicht des Gastes ihm gegenüber begründende Vereinbarung in die vom Gast genutzten Räume einstellt und dem Gast eine jederzeitige widerrufliche Gebrauchsermächtigung eingeräumt hat, dann gilt die Sache als ausschließlich vom Dritten und nicht vom Gast eingebracht. • [Fußnote: RS0023969.]