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Dokument-ID: 697255
2.6.4 Zuständigkeit
Schadenersatzprozesse gegen Geschäftsführer fallen in die Zuständigkeit der Gerichte in Handelssachen. Wenn der Geschäftsführer jedoch als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, sind die Arbeits- und Sozialgerichte sachlich zuständig. • [Fußnote: Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, Auflage 3, § 25 Rz 28.]