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Barbara Pogacar - FORUM Media (red) - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Werk iSd § 1319 ABGB

Haftung Eigentümergemeinschaft für Wasserrohrbruch

Bejahung der deliktischen Haftung einer Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes für einen in allgemeinen Teilen der Liegenschaft und nicht in einem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt aufgetretenen Wasserrohrbruch, wenn solche bereits wiederholt wegen Überalterung des Leitungssystems im ganzen Haus entstanden waren, sodass die Notwendigkeit entsprechender Sanierungsmaßnahmen erkennbar war und damit eine nach allgemeiner Lebenserfahrung kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Schadenseintritts bestanden hat. • [Fußnote: OGH 29.08.2006, 5 Ob 162/06v.] 

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