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2.1.4 Verbrauchergeschäft
Für einen Verbraucher ist eine Vertragsbestimmung iSd § 879 ABGB gem § 6 Abs 1 Z 15 KSchG jedenfalls dann nicht verbindlich, wenn er sich zur Zahlung von Betreibungs- oder Einbringungskosten nach Eintritt des Verzugs verpflichtet, sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren. Die Aufschlüsselung der Inkassokosten – welche zudem getrennt von der Forderung ausgewiesen werden muss – stellt dementsprechend eine Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit dar. • [Fußnote: LGZ Wien 28.03.1995, 45 R 777/94.]