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Klage zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft im internationalen Kontext (EPG; IPRG; HZÜ; EuZVO)
Vorbemerkungen
Das vorliegende Muster hat eine Klage zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft im internationalen Kontext zum Gegenstand. In den Anmerkungen werden ausführlich die Rechtslage und das Verfahren zu einer solchen Klage dargestellt, insbesondere auch, was Fragen der Zustellung einer Klage im Ausland betrifft.
Gebühreneinzug:
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Bei der … Bank
Rechtsanwalt Mag. Oliver Frohner
Gumpendorfer Straße 83/4
1060 Wien
per WebERV
An das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien
Wien, am 25.07.2024
Klagende Partei: | Émile Xhaka, geb 04.03.1979, Angestellter |
Vertreten durch: | Mag. Oliver Frohner, Rechtsanwalt Prozess- und Geldvollmacht erteilt |
Beklagte Partei: | Harold McMillen, geb 19.07.1979, Angestellter |
Wegen: | Auflösung eingetragene Partnerschaft (BMG EUR 6.000,00 sA) |
I. Vollmachtsbekanntgabe
II. Klage
III. Ersuchen
2-fach
2 Beilagen
I.
In außen bezeichneter Rechtssache gebe ich zunächst bekannt, dass ich Mag. Oliver Frohner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 83/4 mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuche ich um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher gerichtlicher Schriftstücke zuhanden meines ausgewiesenen Vertreters.
II.
1. Ich habe mit dem Beklagten am 01.04.2013 die vor dem Magistrat Wien zur Nr 33/2013 registrierte eingetragene Partnerschaft begründet.
Der Beklagte ist australischer, ich selbst bin österreichischer Staatsbürger. Partnerschaftsverträge wurden nicht errichtet. Es handelt sich beiderseits um die erste Partnerschaft bzw Ehe.
Unser letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort war in Saudi-Arabien gelegen, wobei diesen weder der Beklagte noch ich beibehalten haben. Vielmehr ist unsere häusliche Gemeinschaft seit mittlerweile 12.11.2016 aufgelöst und leben der Beklagte und ich nunmehr an den jeweiligen im Rubrum genannten Adressen.
Die (internationale) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründet sich gem § 76 JN auf meine österreichische Staatsangehörigkeit sowie den Umstand, dass die gegenständliche Partnerschaft in Österreich registriert wurde.
Beweis: | Partnerschaftsurkunde (Beilage ./A) |
2. Aufgrund des beharrlich partnerschaftswidrigen Verhaltens des Beklagten mir gegenüber ist unsere Partnerschaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Unter den gegebenen Umständen bin ich jedenfalls zu einer Fortsetzung der Partnerschaft mit dem Beklagten jedenfalls nicht mehr bereit.
Zudem ist unsere häusliche Gemeinschaft – wie vorgebracht – seit mittlerweile mehr als drei Jahren aufgehoben, sodass unsere Partnerschaft nicht zuletzt auch aus diesem Grunde aufzulösen sein wird.
Da ich hoffe, mich mit dem Beklagten doch noch auf eine einvernehmliche Lösung verständigen zu können, beschränke ich mich vorerst auf obstehendes Vorbringen, würde im Fall eines Scheiterns der Vergleichsbemühungen jedoch weiteres, detailliertes Vorbringen erstatten sowie bezughabende Beweisanträge stellen.
Beweis: | PV |
Aus den genannten Gründen beantrage ich daher nachstehendes
Urteil:
- Die zwischen den Streitteilen am 01.04.2013 vor dem Magistrat Wien zur Nr 33/2013 registrierte eingetragene Partnerschaft wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst.
- Das Verschulden an der Zerrüttung trifft den Beklagten.
- Der Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen zuhanden seiner ausgewiesenen Vertreters (§ 19a RAO) zu ersetzen.
III.
Entsprechend des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (HZÜ) können gerichtliche Schriftstücke an im Ausland befindliche Personen auch unmittelbar durch die Post übersandt werden, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat. Australien hat dies ausdrücklich nicht getan (vgl https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status table/notifications/?csid=1062&disp=resdn), sodass eine Zustellung mittels eingeschriebener Briefsendung an den Beklagten gegenständlich möglich ist.
Ich ersuche daher das Gericht um entsprechende Zustellung an den Beklagten.
Émile Xhaka
Anmerkungen:
Die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung von eingetragenen Partnerschaften sind in Österreich im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG; BGBl I Nr 135/2009) geregelt. Dieses ist am 01.01.2010 in Kraft getreten (§ 45 Abs 1 EPG).
Im Jahr 2017 kam es dann durch den VfGH zur Aufhebung der Wortfolge „verschiedenen Geschlechtes“ in § 44 ABGB und der Wortfolgen „gleichgeschlechtlicher Paare“ in § 1 EPG, „gleichen Geschlechts“ in § 2 EPG sowie der Z 1 des § 5 Abs 1 EPG, da die weitere gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute als gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen aufgrund personaler Merkmale wie der sexuellen Orientierung zu diskriminieren, verstieß (VfGH 04.12.2017, G 258/2017 ua) (G 258-259/2017-9). Die Aufhebung der erwähnten Bestimmungen trat mit 31.12.2018 in Kraft und steht das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG somit seit 01.01.2019 allen Personen offen.
Die eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod oder die Todeserklärung eines eingetragenen Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst (§ 13 Abs 1 EPG).
Darüber hinaus kann eine eingetragene Partnerschaft wegen Willensmängeln (§ 14 EPG), wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung (§ 15 EPG) aufgelöst werden.
Hinweis:
Wie eine Ehe kann aber auch eine eingetragene Partnerschaft nichtig sein (§ 19 Abs 2 EPG), bspw wenn ein eingetragener Partner zur Zeit ihrer Begründung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder in gültiger eingetragener Partnerschaft lebte oder sie den Verboten des § 5 Abs 1 Z 3 EPG zuwider zwischen Verwandten begründet worden ist (§ 19 Abs 2 Z 3 und 4 EPG) oder ein eingetragener Partner bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht partnerschaftsfähig war.
Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann grundsätzlich ein eingetragener Partner nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist (§ 13 Abs 2 S 1 EPG).
Die inländische Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten über die Auflösung oder Nichtigerklärung sowie die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Österreich eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben (§ 76 Abs 3 JN).
In örtlicher Hinsicht ist für Streitigkeiten über die Auflösung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der beklagten Partei oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt der klagenden Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 76 Abs 1 JN).
Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird (§ 27a IPRG).
Nach österreichischer Rechtslage kann ein:e eingetragene:r Partner:in zunächst die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn er:sie zur Zeit der Begründung (oder im Fall der Bestätigung der Partnerschaft nach § 19 Abs 2 Z 2 EPG) in der Partnerschaftsfähigkeit beschränkt war (§ 14 Abs 1 Z 1 EPG). Gem § 4 EPG kann eine eingetragene Partnerschaft begründen, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. § 14 Abs 1 Z 1 EPG entspricht damit im Wesentlichen § 35 EheG, sodass die entsprechende Rsp herangezogen werden kann.
Weiters, wenn er:sie bei der Begründung nicht wusste, dass es sich um die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft handelt, oder dies zwar wusste, aber eine Erklärung, die eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, nicht abgeben wollte (§ 14 Abs 2 Z 2 EPG), oder sich in der Person des anderen irrte (§ 14 Abs 1 Z 3 EPG). Dies entspricht an sich § 36 EheG. Weiters kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden, wenn ein Partner sich bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft über solche, die Person des anderen betreffende Umstände irrte, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten (§ 14 Abs 1 Z 4 EPG). Dies entspricht § 37 EheG. Die Auflösung der Partnerschaft wegen Willensmängeln kann auch begehrt werden, wenn ein Partner zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit Wissen des anderen durch arglistige Täuschung über solche Umstände, ausgenommen solche über Vermögensverhältnisse, bestimmt wurde, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten (§ 14 Abs 1 Z 5 EPG). Dies entspricht an sich der eherechtlichen Bestimmung von § 38 EheG (arglistige Täuschung).
Letztlich kann die Auflösung auch begehrt werden, wenn ein Partner zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde (§ 14 Abs 1 Z 6 EPG). Dies entspricht § 39 EheG (Drohung), sodass hier auch auf die einschlägige eherechtliche Rsp abgestellt werden kann.
Die entsprechende Auflösungsklage kann nur binnen eines Jahres erhoben werden (§ 14 Abs 4 S 1 EPG).
Wird die eingetragene Partnerschaft wegen eines Willensmangels aufgelöst, so ist in den Fällen von § 14 Abs 1 Z 1 bis 4 EPG derjenige eingetragene Partner als schuldig zu erklären, der den Auflösungsgrund bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft kannte, in den Fällen der Z 5 und 6 derjenige eingetragene Partner, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist (§ 18 Abs 4 EPG).
Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind darüber hinaus zu beurteilen (§ 27d IPRG)
- nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat (Z 1);
- nach dem im Zeitpunkt der Auflösung gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem davor letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Z 1 bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann (Z 2);
- sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Z 2 maßgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann (Z 3).
In diesem Sinne kann nach dem österreichischen EPG ein eingetragener Partner mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn der andere Teil durch eine schwere Verfehlung die eingetragene Partnerschaft schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein eingetragener Partner dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat (§ 15 Abs 1 EPG). § 15 Abs 1 EPG entspricht damit grundsätzlich § 49 EheG. Grundsätzlich wird daher in Zusammenhang mit § 15 Abs 1 EPG auch auf die Rsp zu § 49 EheG abgestellt werden können.
Hinweis:
In § 15 Abs 1 EPG fehlt gegenüber § 49 EheG die Wendung „oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten“. Nach hA wird hier aber wohl von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszugehen sein (Aichhorn in Schwimann/Kodek, ABGB, Band 25, § 15 EPG Rz 2; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2022², § 15 EPG Rz 1 mwN).
Zwar nennt § 15 Abs 1 EPG als Beispiel für eine schwere Verfehlungen den Tatbestand des Ehebruchs nicht ausdrücklich. Geschlechtsverkehr mit einer anderen (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Person kann jedoch einen Auflösungsgrund im Sinne des § 15 EPG darstellen, weil es sich in § 15 Abs 1 EPG nur um eine demonstrative (arg „insbesondere“) Aufzählung handelt und eine umfassende Vertrauensbeziehung im Sinne des § 8 Abs 2 EPG wohl auch die Treue gegenüber dem Vertragspartner beinhaltet (RIS-Justiz RS0133880).
Eine schwere Verfehlung liegt darüber hinaus insbesondere vor, wenn ein Partner dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Die Verfehlung muss objektiv schwer sein und auch subjektiv als partnerschaftszerstörend empfunden werden (vgl 3 Ob 27/11h EvBl 2011/97 = EF-Z 2011/109 mwN: vgl Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, EheG, 2008, § 49 EheG Rz 3). Eine Verfehlung ist dann als schwer zu bezeichnen, wenn sie im Allgemeinen und objektiv in den Lebenskreisen und Berufskreisen der Gatten bei einem selbst mit rechter ehelicher Gesinnung erfüllten und daher auch zur Nachsicht bereiten Partnern eine völlige Entfremdung herbeiführen würde (vgl RIS-Justiz RS0056424). Verlangt wird grundsätzlich ein schuldhaftes Verhalten. Eine Verfehlung muss im Laufe der Partnerschaft gesetzt worden sein, also zwischen Begründung der eingetragenen Partnerschaft und Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (vgl Hopf/Kathrein, Eherecht, 2014, § 49 EheG Anm 3). Eine Verfehlung bildet zudem nur dann einen Grund für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wenn sei auch tatsächlich zu deren unheilbaren Zerrüttung geführt hat, also hierfür auch kausal war (vgl 1 Ob 20/12s iFamZ 2012/193 = EvBl‑LS 2012/142).
IS der ständigen Rsp stellen bspw weitere schwere Verfehlungen dar: Verstöße gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung (vgl 10 Ob 60/18y EFSlg 157.343), Interesselosigkeit gegenüber den Belangen des Partners bzw ein Leben nur noch für die eigenen Interessen (vgl 8 Ob 111/18h EFSlg 157.348), die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen (vgl 2 Ob 170/98h EFSlg 87.450 ua) oder zum Beistand (vgl 6 Ob 780/78 EFSlg 33.934 ua), die Verletzung der Unterhaltspflicht (vgl 1 Ob 20/12s EFSlg 134.769 ua) oder sonstige Verletzungen des sich aus der umfassenden Lebensgemeinschaft ergebenden Treu- und Vertrauensverhältnisses (vgl Hopf/Kathrein, Eherecht, § 49 EheG Anm 10) bzw sonstige Verletzungen des Einvernehmlichkeitsgrundsatzes.
Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann jedoch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht begehren, wenn nach der Art der Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Teils mit dem eigenen Verschulden, das Auflösungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 15 Abs 1 S 3 EPG). Dies entspricht grundsätzlich § 49 S 3 EheG. Die Auflösung der Partnerschaft ist in diesem Sinne abzulehnen, wenn ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des beklagten Teils mit dem Verhalten des klagenden Partners besteht und damit das Auflösungsbegehren sittlich nicht als zulässig erkannt werden kann oder wenn ohne Zusammenhang der beiderseitigen Verfehlungen die Verfehlungen der klagenden Partei unverhältnismäßig schwerer wiegen, wobei es auf das Gesamtverhalten der Partner und die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl 9 Ob 110/02w).
Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens besteht gem § 16 Abs 1 EPG weiters dann nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten eingetragenen Partners ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie nicht als die eingetragene Partnerschaft zerstörend empfunden hat – dies entspricht insoweit einer Verzeihung nach § 56 EheG. § 16 Abs 2 EPG sieht weiters einen § 57 EheG entsprechenden Fristablauf vor, wonach im Wesentlichen das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entsprechend § 15 Abs 1 EPG erlischt, wenn die Klage nicht binnen sechs Monaten erhoben wird; auch diese Frist kann jedoch infolge einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt sein (vgl § 16 Abs 2 S 3 EPG). Verfehlungen, auf die eine Auflösungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Frist aber zur Unterstützung einer auf andere Verfehlungen gegründeten Klage geltend gemacht werden (§ 16 Abs 3 S 2 EPG), was grundsätzlich § 59 EheG entspricht.
Wie auch bei der Scheidung einer Ehe wegen Verschuldens ist bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens des anderen Teils in das Urteil ein entsprechender Verschuldensausspruch aufzunehmen (§ 17 Abs 1 EPG). Ist das Verschulden eines Teiles erheblich schwerer als das des anderen, so ist ein überwiegendes Verschulden auszusprechen (§ 17 Abs 2 S 2 EPG).
§ 15 Abs 2 EPG regelt weiters die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft infolge eines zerrüttenden Verhaltens des anderen ohne Verschulden bzw im Fall einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit des anderen Teiles und entspricht damit den eherechtlichen Bestimmungen nach § 50 bzw § 52 EheG. § 15 Abs 4 EPG sieht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines Härteeinwandes vor und entspricht insoweit § 54 EheG. Auf die diesbezüglich bestehende Judikatur kann somit verwiesen werden. Ein Verschuldensausspruch kann nach § 18 Abs 2 EPG erfolgen.
Ist die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner seit drei Jahren aufgehoben, so kann gem § 15 Abs 3 EPG jeder Teil wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung mit Klage begehren. Dem Begehren ist dann jedenfalls stattzugeben. Dies entspricht der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gem § 55 Abs 1 EheG.
Achtung:
Anders als im Eherecht (§§ 55 Abs 2 und 3 EheG) kann der beklagte Teil hier nicht auf eine Abweisung dieses Begehrens drängen, sodass die eingetragene Partnerschaft insoweit eine geringere Bestanddauer als eine Ehe hat (vgl Aichhorn, aaO, § 15 EPG Rz 6). Hat die klagende Partei die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag der beklagten Partei im Urteil auszusprechen (§ 18 Abs 3 EPG).
Ist die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zu und liegt eine entsprechende Auflösungsfolgenvereinbarung vor, ist schließlich auch eine einvernehmliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft analog zu einer einvernehmlichen Ehescheidung gem § 55a EheG möglich. Vgl dazu auch zu §§ 93 ff AußStrG.
Eine wesentliche Folge der Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft kann – wie auch im Zuge einer Ehescheidung – eine nachfolgende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt sein. Die diesbezüglichen Reglungen entsprechend im Wesentlichen jenen nach dem EheG, sodass auch hier auf die entsprechenden eherechtlichen Regelungen und die diesbezügliche Judikatur verwiesen werden kann.
Nach dem EPG hat der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Partner angemessenen Unterhalt zu gewähren (§ 20 Abs 1 EPG). Dies entspricht grundsätzlich § 66 EheG.
Aus § 20 Abs 3 EPG kann sich weiters ein Unterhaltsanspruch nach Billigkeit ergeben, auch wenn ein beiderseitiges Verschulden an der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ausgesprochen wurde. Dies entspricht der eherechtlichen Bestimmung nach § 68 EheG.
Unabhängig vom Verschulden sieht § 20 Abs 4 EPG schließlich noch zwei Tatbestände vor, nämlich einen Unterhaltsanspruch wegen der Haushaltsführung oder der Betreuung eines Angehörigen eines der eingetragenen Partners und eines dadurch bewirkten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten. Dies entspricht § 68a Abs 2 bis 4 EheG.
Achtung:
Anders als in § 68a EheG wird hier nicht auf die Betreuung gemeinsamer Kinder abgestellt, offenbar da ursprünglich noch davon ausgegangen wurde, dass einer eingetragenen Partnerschaft keine gemeinsamen Kinder entspringen können, was mittlerweile allerdings überholt ist; sohin wird nunmehr in diesem Zusammenhang von einer analogen Anwendbarkeit von § 68a EheG auszugehen sein (Gitschthaler, aaO, §§ 20–23 EPG Rz 6).
Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der eingetragene Partner, der die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten eingetragenen Partners der Billigkeit entspricht (§ 21 Abs 1 EPG). Hier geht es also um Auflösungen aufgrund von § 15 Abs 2 EPG und vor allem von § 15 Abs 3 EPG infolge einer dreijährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. § 21 Abs 1 EPG entspricht insoweit § 69 Abs 3 EheG.
Achtung:
Im EPG fehlt eine § 69 Abs 2 EheG vergleichbare Bestimmung, derzufolge der geschiedene Ehegatte im Wesentlichen so zu stellen ist, als wäre die Ehe nicht geschieden worden und ihm auch ein Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht. Hier wurde vom seinerzeitigen Gesetzgeber eine bewusste Unterscheidung getroffen, wie den Mat zu entnehmen ist (ErläutRV 485 dB 24. GP, 13). Dies ist jedenfalls verfassungsrechtlich als bedenklich anzusehen (vgl Gitschthaler, aaO, §§ 20–23 EPG Rz 9 mwN).
Schließlich hat ein eingetragener Partner mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen beider Teile im Fall einer Auflösung nach § 15 Abs 5 EPG dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten Teils der Billigkeit entspricht (§ 21 Abs 2 S 2 EPG). Auch hier ist § 20 Abs 2 EPG entsprechend anzuwenden. § 21 Abs 2 EPG entspricht somit insoweit § 69a Abs 1 und 2 EheG.
In internationalen Causen ist, was die Frage der internationalen Zuständigkeit für Unterhaltsstreitigkeiten anlangt, in Österreich in erster Linie auf die Bestimmungen der EuUVO Bedacht zu nehmen. Diese findet grundsätzlich Anwendung auf alle Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (Art 1 Abs 1 EuUVO), dh Ehegattenunterhalt während der Ehe und nach Scheidung (EFSlg 147.343), auch Unterhaltsansprüche gleichgeschlechtlicher Partner (Gruber, Die neue EG-Unterhaltsverordnung, IPRax 2016, 128). Das LGVÜ ist in Österreich im Verhältnis zu Norwegen (seit 01.01.2010), der Schweiz (seit 01.01.2011) und Island (seit 01.05.2011) zu beachten. Das materiell anwendbare Recht wird durch das Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) geregelt, wobei hier in erster Linie für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 3 Abs 1 HUP).
Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist (§ 27c IPRG).
Wird die eingetragene Partnerschaft, außer im Fall des Todes oder der Todeserklärung, aufgelöst oder für nichtig erklärt, so sind das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen (also die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Teile gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die gemeinsame Wohnung) und die partnerschaftlichen Ersparnisse (Wertanlagen, gleich welcher Art, die beide Teile während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind) zwischen beiden eingetragenen Partnern aufzuteilen (§ 24 Abs 1 S 2 EPG). Die diesbezüglichen Regelungen entsprechen im Wesentlichen jenen zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Aufteilung ist auch hier grundsätzlich nach Billigkeit vorzunehmen (§ 26 Abs 1 S 1 EPG).
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich die Errungenschaft, also das, was die Partner während ihrer eingetragenen Partnerschaft erarbeitet oder erspart haben (RIS-Justiz RS0057486), nicht jedoch etwa aus der Zeit vor der Partnerschaft stammende Ersparnisse oder deren Surrogate (RIS-Justiz RS0057349).
Achtung:
Das EPG enthält keine § 87 Abs 2 EPG entsprechende Anordnung, wonach das Gericht für die Ehewohnung, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen kann. Hierauf ist also grundsätzlich Vorsicht geboten, auch wenn die hA hier letztlich von einem bloßen Redaktionsversehen ausgeht (Gitschthaler, aaO, §§ 24–41 EPG Rz 3 mwN).
Schwierigkeiten kann in der Praxis gerade in Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug die Frage bereiten, wie eine Klage oder ein sonstiges gerichtliches Schriftstück an die beklagte Partei bzw einen Antragsgegner zugestellt werden soll. Die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung sind grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (RIS-Justiz RS0119937; 6 Ob 187/23b). Entsprechend der österr Rsp ist das Zustellwesen von der amtswegigen Prüfpflicht geprägt, dh die Wirksamkeit von Zustellungen ist von Amts wegen zu überwachen (§ 87 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0111270; RS0108589; RS0036440). Das (jeweilige) Gericht hat demnach die gesetzmäßige Zustellung selbstständig zu überprüfen (4 Ob 90/21w).
Gem § 11 Abs 1 ZustellG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Vorrangig ist daher auf bestehende multi- oder auch bilaterale internationale Vereinbarungen zu achten.
Erst vor einigen Jahren ist nun am 12.09.2020 auch für Österreich das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen vom 15. November 1965 (in weiterer Folge: HZÜ; BGBl III 2020/137) in Kraft getreten. Der Volltext des Übereinkommens ist im Internet unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=17 abrufbar.
Sinn und Zweck des HZÜ ist entsprechend seiner Präambel, den tatsächlichen und rechtzeitigen Empfang gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland durch den Empfänger sicherzustellen und die gegenseitige Rechtshilfe durch die Vereinfachung und Beschleunigung der Zustellungsverfahren zu verbessern. Schriftstücke werden demnach hauptsächlich über eine Zentrale Behörde weitergeleitet, die die Zustellung bewirkt oder veranlasst (ErläutRV 6 dB 27. GP, 2). Darüber hinaus sieht das HZÜ aber auch alternative Zustellungsmethoden vor, die zum Teil auch direkt erfolgen können, sodass es nicht mehr erforderlich ist, eine staatliche Behörde im ersuchten Vertragsstaat einzuschalten; mit diesem neuen Übermittlungsweg sollte insbesondere die bis zur Einführung des HZÜ überwiegend anwendbare Zustellung auf diplomatischem und konsularischem Weg eingeschränkt werden, die sich als kompliziert und zeitaufwändig herausstellte (Sujecki in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, A I, Rz 3 f; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht8, 2020, Rz 8.103 ff).
Das HZÜ tritt gem Art 22 HZÜ zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle des Haager Prozessübereinkommens vom 1. März 1954 (HPÜ). Dem HZÜ gehen allerdings wie gesagt sowohl Rechtsakte der Europäischen Union (ua eben die EuZVO) sowie bilaterale Abkommen vor (vgl dazu im Folgenden). Der Ratifikationsstand des HZÜ kann gleichfalls im Internet unter https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=17 ersehen werden. Anwendbar ist das Übereinkommen also immer dann, wenn nach dem Recht des ersuchenden Staates ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Vertragsstaat zu übermitteln ist (ErläutRV 6 dB 27. GP, 3).
Im System des HZÜ haben die Vertragsstaaten zunächst eine „Zentrale Behörde“ zu bestimmen und zu benennen, über die der regelmäßige Übermittlungsweg führt (Art 2 HZÜ). Diese Zentrale Behörde hat die Aufgabe, Zustellungsersuchen aus anderen Vertragsstaaten entgegenzunehmen, die Zustellung der Schriftstücke an den Empfänger zu bewirken oder zu veranlassen und das Zustellungszeugnis zu übermitteln oder für dessen Übermittlung zu sorgen (ErläutRV 6 dB 27. GP, 4). Durch den Weg über eine Zentrale Behörde wird der konsularische Übermittlungsweg, den das HPÜ noch als Regel vorgesehen hat, weitgehend ersetzt, wodurch grenzüberschreitende Zustellungen schneller und effektiver werden, einen direkten Behördenverkehr, wie ihn die EuZVO als Regel vorsieht, kennt das HZÜ allerdings (ErläutRV 6 dB 27. GP, 4).
Die Zustellung des Schriftstücks wird dann von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst (Art 5 HZÜ), und zwar
- entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt;
- oder in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.
Das HZÜ sieht weiters einheitliche Formulare für den Zustellungsantrag und das Zustellungszeugnis (Art 6 HZÜ) vor, das von der Behörde im ersuchten Staat ausgestellt wird. Das Zustellzeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist; gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben (6 Ob 187/23b).
Die Zustellung richtet sich daher im vorliegenden Fall nach dem HZÜ und erfolgt grundsätzlich über eine – von jedem Vertragsstaat einzurichtende – Zentrale Behörde (in Österreich das Bundesministerium für Justiz). Diese hat die Ersuchen um Zustellung aus anderen Vertragsstaaten entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen (Art 2 HZÜ).
Wird also die förmliche Zustellung nach Art 5 Abs 1 Z 1 lit a HZÜ durch die ersuchende Behörde gewählt, dann erfolgt die Zustellung des Schriftstücks in einer Form, die das Recht des ersuchten Vertragsstaats für Inlandszustellungen vorschreibt – in diesem Fall können somit alle Zustellungsmethoden, die im ersuchten Vertragsstaat gelten, für die Zustellung genutzt werden (6 Ob 187/23b).
Nach Art 5 HZÜ kann auch ein fremdsprachiges Schriftstück zugestellt werden; einen Ausgleich für die fehlende Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die Sprache der ersuchten Behörde sieht allerdings Art 5 Abs 4 HZÜ vor, der iVm Art 7 Abs 2 HZÜ regelt, dass nach dem Muster des Ersuchens der wesentliche Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke in englischer oder französischer Sprache oder in (einer) der Amtssprache(n) des ersuchten Staates wiederzugeben und dem Empfänger auszuhändigen ist (ErläutRV 6 dB 27. GP, 5). Damit jeder Staat Nachteile aus dieser Regelung für die in seinem Gebiet wohnenden Zustellungsempfänger vermeiden kann, gibt Art 5 Abs 3 HZÜ den Zentralen Behörden die Befugnis zu verlangen, dass das zuzustellende Schriftstück, wenn es förmlich zugestellt werden soll, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder in diese übersetzt ist (ErläutRV 6 dB 27. GP, 6). Österreich hat aus Anlass der Ratifikation erklärt, dass es nur deutsche oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitete Schriftstücke förmlich zustellt (ErläutRV 6 dB 27. GP, 6); ob auch andere Staaten derartige Erklärungen abgegeben haben, kann gleichfalls im Internet unter https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=17 ersehen werden.
Nach Art 6 Abs 1 HZÜ wird dann die Zustellung bzw die nicht erfolgte Zustellung mithilfe eines Zustellungszeugnisses der Zentralen Behörde des ersuchten Staats oder jeder von dieser hierzu bestimmten Behörde dokumentiert (6 Ob 187/23b). Dabei ist im Zustellungszeugnis insbesondere festzuhalten, ob die Zustellung ausgeführt werden konnte oder ob die Ausführung der Zustellung nicht möglich war (Sujecki in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art 6 HZÜ Rz 5; vgl auch Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung4, 2013, Art 6 HZÜ 548). Die Ausstellung eines solchen Zustellungszeugnisses ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben (6 Ob 187/23b). Es reicht aus, wenn die Angaben des im Anhang zum HZÜ enthaltenen Musters – Anlage 1 – wiedergegeben werden (Sujecki, aaO, Art 6 HZÜ Rz 4).
Achtung:
Es ist im HZÜ selbst nicht näher geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Zustellung letztendlich als ordnungsgemäß ausgeführt gilt (Sujecki, aaO, Art 5 HZÜ Rz 4). Eine Bindung des prozessführenden Gerichts an Feststellungen oder die rechtliche Beurteilung in einem Zustellungszeugnis ist sohin nicht ableitbar. Welche Wirkung dem nach Art 6 HZÜ ausgestellten Zustellungszeugnis (und den mitübermittelten Dokumenten) zukommt, bestimmt sich damit nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaats (RIS-Justiz RS0134713). Ein Zustellungszeugnis kann damit aber einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung auch keine Wirksamkeit verleihen (RIS-Justiz RS0134713). Vielmehr geht von ihm (nur) die Vermutung aus, dass die Zustellung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sodass das Gerichtsverfahren im Ausland fortgeführt werden kann; umgekehrt macht das Fehlen eines Zustellungszeugnisses oder die hier erteilte Mitteilung im Zustellungszeugnis, das Ersuchen habe nicht erfüllt werden können, eine den Zustellungsvoraussetzungen entsprechende – und somit wirksame – Zustellung nicht unwirksam (6 Ob 187/23b). Infolge Amtswegigkeit der Zustellung sind allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung von Amts wegen zu erheben und zu beachten (RIS-Justiz RS0036440). Es obliegt im Ergebnis also dem verfahrensführenden Gericht die Überprüfung des Zustellvorgangs (6 Ob 187/23b). Gem § 106 Abs 1 ZPO sind Klagen mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei bei der Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaats die Einhaltung jener Vorschriften genügt, die das Recht dieses Staats für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht; das gilt allerdings nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Art 6 EMRK unvereinbar wäre. Ins Ausland wird nach den internationalen Vereinbarungen (wie dem HZÜ) zugestellt (Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht8, 2020, Rz 8.128). Die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung bei der Behördenzustellung (also im Rechtshilfeweg) im Ausland richten sich nach § 106 Abs 2 ZPO alternativ nach österr oder nach fremdem Recht (letzteres im Rahmen des ordre public); entweder müssen die Zustellnormen des Zustellstaats oder die des österreichischen Zustellrechts (für sich zur Gänze) erfüllt sein (RIS-Justiz RS0119937; 1 Ob 41/18p). Was also Zustellungen nach österr Recht anlangt, ist auf die diesbezüglichen Bestimmungen des ZustellG Bedacht zu nehmen.
Im Anwendungsbereich des HZÜ sind darüber hinaus auch andere Zustellwege möglich:
So steht es jedem Vertragsstaat frei, den konsularischen Weg zu benutzen, um gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung den Behörden eines anderen Vertragsstaats, die dieser hierfür bestimmt hat, zu übermitteln (Art 8 HZÜ).
Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann jeder Vertragsstaat zu demselben Zweck auch den diplomatischen Weg benutzen (Art 9 HZÜ).
Das HZÜ schließt allerdings, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch dazu erklärt hat, auch nicht aus (Art 10 HZÜ), dass
- gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen;
- Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaats Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen dürfen;
- jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen darf.
Was die direkte Postzustellung gem Art 10 lit a HZÜ angeht, haben allerdings mehr als 30 Staaten einen Widerspruch eingebracht, darunter insbesondere zahlreiche europäische Staaten (Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Kroatien, Litauen, Malta, Mazedonien, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechien, Ungarn); auch von Österreich wurde ein Widerspruch erklärt (ErläutRV 6 dB 27. GP, 9). Ob von Seiten eines Staates ein entsprechender Widerspruch erklärt wurde, lässt sich gleichfalls anhand der im Internet unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=17 einsehbaren Länderübersicht erkennen.
Das HZÜ enthält aber wie gesagt jedenfalls keine näheren Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Zustellung letztendlich als ordnungsgemäß ausgeführt gilt. Es bezweckt vor allem, die gegenseitige Rechtshilfe durch Vereinfachung und Beschleunigung der Zustellverfahren zu verbessern (RIS-Justiz RS0134713).
Gem Art 15 Abs 2 HZÜ ist in gewissen Fällen eine Fortsetzung des Verfahrens bzw Entscheidung über den Rechtsstreit auch möglich, wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt es wurde von Seiten des Vertragsstaates eine entsprechende Erklärung abgegeben. Österreich hat eine entsprechende Erklärung nach Art 15 Abs 2 HZÜ abgegeben (vgl https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1425&disp=resdn und Einführungserlass BMJ vom 10.9.2020). Liegen die Voraussetzungen nach Art 15 Abs 2 HZÜ vor, führt dies zur Beseitigung der Aussetzung des Verfahrens nach Art 15 Abs 1 HZÜ, sodass auch ohne Zustellnachweis mit dem Verfahren fortgefahren werden kann, dies selbst auch in dem Fall, dass die beklagte Partei das zuzustellende (verfahrenseinleitende) Schriftstück tatsächlich nicht erhalten hätte. Die beklagte Partei wird in diesem Fall mit allfälligen Einwendungen darüber, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht oder nicht rechtzeitig erhalten zu haben, auf das Anerkennungs- bzw Vollstreckungsverfahren verwiesen (vgl Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art 15 HZÜ Rz 13).
Besonderheiten gelten für Zustellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten: Hier ist ab dem 01.07.2022 die neu gefasste Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (VO (EU) 2020/1784) maßgeblich. Die EuZVO 2020 ist im Zustellverkehr mit allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden, sie gilt auch im Verhältnis zu Dänemark. Primäres Ziel der Revision der EuZVO war die Modernisierung und Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in Europa, durch den verstärkten Einsatz elektronischer Mittel sollen die Kommunikation zwischen den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten sowie die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken in einen anderen Mitgliedstaat vereinfacht, beschleunigt und kostengünstiger werden (Erlass des Bundesministeriums für Justiz Nr 2022-0.444.240 vom 20. Juni 2022 zur VO (EU) 2020/1784). Art 5, 8 und 10 EuZVO, die die Digitalisierung der Zusammenarbeit regeln, werden allerdings erst ab 01.05.2025 anwendbar sein: Dann ist die elektronische Übermittlung zuzustellender Schriftstücke, Ersuchen, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen zwingend. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Übermittlungswege gem Art 4 EuZVO 2007 unverändert anwendbar (Art 36 Abs 1 EuZVO).
Dh vorgesehen ist zunächst der direkte Behördenverkehr (Art 4 EuZUVO 2007), demzufolge gerichtliche Schriftstücke zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, zuständig sind (Art 3 EuZUVO 2020), zu übermitteln sind.
Gerichtliche Schriftstücke können Personen mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat aber auch unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises zugestellt werden (Art 18 EuZVO 2020).
Diese Übermittlungswege sind grundsätzlich gleichwertig und können kumulativ herangezogen werden (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rz 01.83 mwN), österreichische Gerichte können also in andere EU-Mitgliedstaaten mittels internationalen Rückscheins wirksam zustellen (6 Ob 251/12y). Im Anwendungsbereich der EuZVO ist allerdings eine Zustellung ohne Zustellnachweis (samt Zustellfiktion), wie sie § 98 ZPO für den Fall der Nichtbenennung eines Zustellbevollmächtigten vorsieht, unionsrechtswidrig (RIS-Justiz RS0129144).
Neu ist dazu Art 19 EuZUVO 2020, der die elektronische Zustellung an den Empfänger des Schriftstückes regelt und demzufolge einer Person mit bekannter Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen unmittelbar durch elektronische Mittel zugestellt werden kann, wenn diese nach dem Recht des Forummitgliedstaates für die inländische Zustellung von Schriftstücken vorgesehen sind. Dabei werden zwei Wege der elektronischen Zustellung unterschieden, nämlich einerseits die Zustellung mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der VO (EU) 910/2014 vom 28.8.2014 (eIDAS-VO) bzw andererseits die Zustellung an eine bestimmte E-Mail-Adresse. Letzteres steht unter der Voraussetzung, dass der Empfänger dem angerufenen Gericht seine vorherige ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von E-Mails an eine bestimmte E-Mail-Adresse für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens gegeben hat. Für österreichische Gerichte kommt diese Form der Zustellung nicht in Betracht, weil sie im nationalen Recht nicht vorgesehen ist, umgekehrt können Personen mit Aufenthalt in Österreich von ausländischen Gerichten, deren Rechtsordnung diese Form der Zustellung erlaubt, Schriftstücke unter den genannten Bedingungen zugestellt werden (Erlass BMJ Nr 2022-0.444.240 vom 20. Juni 2022). Von der Möglichkeit, zusätzliche Bedingungen im Hinblick auf die Sicherheit der Übermittlung zu gewährleisten, hat Österreich keinen Gebrauch gemacht (Art 19 Abs 2 EuZVO 2020).
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist, den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen, nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten und in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten (Art 4 EuZUVO 2020). Als österreichische Zentralstelle fungiert das Bundesministerium für Justiz (Abteilung I 10), Museumstraße 7, 1070 Wien, Tel +43.1.521520, team.z@bmj.gv.at.
Art 7 EuZVO 2020 legt nun darüber hinaus neu fest, dass die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der Anschrift von Adressaten grundsätzlich zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wobei hier drei verschiedene Optionen vorgesehen sind.
Der Empfänger darf die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in eine Sprache, die der Empfänger versteht, oder die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, beigefügt ist (Art 12 Abs 1 EuZVO 2020). Der Empfänger kann die Annahme eines Schriftstücks entweder bei der Zustellung oder durch eine schriftliche Erklärung der Annahmeverweigerung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung verweigern (Art 12 Abs 3 EuZVO 2020).
Die Bescheinigung über die Zustellung ist unter Verwendung des Formblatts K vorzunehmen (Art 14 EuZVO 2020).
Der Empfangsstaat darf, wie bisher, grundsätzlich keine Gebühren für seine Tätigkeit oder Erstattung von Auslagen verlangen (Art 15 Abs 1 EuZVO). Abweichend davon hat der Antragsteller allerdings die Kosten der Mitwirkung einer Amtsperson oder einer anderen nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständigen Person bei der Zustellung sowie die Kosten für ein besonderes Verfahren der Zustellung zu tragen (Art 15 Abs 2 EuZVO 2020).
Vorgesehen ist von der EuZVO 2020 auch noch die Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg (Art 16 EuZVO 2020) bzw die Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen (Art 17 EuZVO 2020).
Jeder an bestimmten Gerichtsverfahren Beteiligte kann gerichtliche Schriftstücke weiters auch unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Mitgliedstaats, in dem Zustellung beantragt wird, zustellen lassen, sofern eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist (Art 20 EuZVO 2020). In Österreich ist diese Form der Zustellung nicht zulässig (vgl Erlass BMJ Nr 2022-0.444.240 vom 20. Juni 2022).
Österreich ist weiters Vertragsstaat des Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (Haager Prozeßübereinkommen 1954, HPÜ).
Der Volltext des Übereinkommens ist im Internet unter https://assets.hcch.net/docs/eb40a6b3-c7c5-4433-bd4f-00d1edd0736c.pdf abrufbar.
Der Ratifikationsstand kann unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=33 ersehen werden.
Das Übereinkommen ist für Österreich ursprünglich am 12.04.1957 in Kraft getreten (BGBl Nr 91/1957 idF BGBl Nr 40/1958) und kann noch für Zustellungen zwischen Staaten maßgeblich sein, die nicht auch Vertragsstaaten des HZÜ sind (vgl Art 22 HZÜ).
Die Zustellung erfolgt hier grundsätzlich mit Hilfe der Konsuln (Art 1 HPÜ). Eine unmittelbare Zustellung durch die Post ist vom HPÜ nicht vorgesehen (3 Ob 121/13k).
Eine Zustellung ohne Übersetzung kann nur an einen entsprechend annahmebereiten Empfänger vorgenommen werden (10 ObS 347/99y; 3 Ob 56/13a).
In der Praxis für Österreich relevante bilaterale Rechtshilfeverträge bestehen darüber hinaus noch zwischen Österreich und der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien der geschlossene Rechtshilfevertrag, der aufgrund des Prinzips der Kontinuität im Rahmen des Völkerrechts auf die Nachfolgestaaten nach wie vor angewendet wird (Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 01.87).
Im Verhältnis zu Großbritannien ist auf das Österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen vom 31. März 1931 (BGBl Nr 45/1932) zu verweisen, welches auch im Verhältnis zu einigen Staaten des Commonwealth gilt (Australien, Bahamas, Fidschi, Kanada, Lesotho, Nauru, Neuseeland, Papua-Neuguinea, Simbabwe, Singapur, Swasiland, Tonga) und demzufolge auch Zustellungen durch die Post möglich sind (RIS-Justiz RS0036483).
Weiters ist grundsätzlich zwischen Österreich und der Russischen Föderation geklärt worden, dass der mit der ehemaligen Union der sozialistischen Sowjetrepubliken abgeschlossene Rechtshilfevertrag weiter angewendet wird (2 Ob 212/18t ecolex 2019/302; 1 Ob 41/18p; 6 Ob 190/05t).
Wenn der Bestimmungsstaat weder EU-Mitgliedstaat iSd EuZVO noch Vertragsstaat des HZÜ ist und auch keine bilateralen Abkommen bestehen, hat eine Zustellung im Ausland nach den Bestimmungen der ZPO bzw des Zustellgesetzes (ZustG) zu erfolgen.
Dementsprechend normiert § 11 Abs 1 ZustG, dass Zustellungen allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind.
Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland können sohin grundsätzlich ersucht werden, gerichtliche Geschäftsstücke zuzustellen, wenn zu erwarten ist, dass der Zustellungsempfänger zur Annahme der Geschäftsstücke bereit sein wird und wenn die Zustellung durch die Vertretungsbehörden nicht durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Unionsrecht ausgeschlossen ist oder vom ausländischen Staat als Eingriff in seine Hoheitsrechte angesehen wird (§ 31 Abs 1 Erlass vom 8. September 2020 über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen; RHE Ziv 2020). Vom Bundesministerium für Justiz wird diesbezüglich eine entsprechende elektronische Länderübersicht geführt.
Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist jedenfalls unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres in Anspruch zu nehmen (§ 11 Abs 2 ZustG).
Für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den zuletzt aufgezählten Empfängern gehören, kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach § 11 Abs 1 ZustG nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist (§ 121 Abs 1 ZPO). In diesem Sinne wird aktuell die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Ceylon, Chile, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, Ecuador, Guatemala, Haiti, Republik Honduras, Indien, Jordanien, Kambodscha, Kuba, Laos, Libanon, Libyen, Mexiko, Nikaragua, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Thailand, Uruguay und Venezuela zugelassen (Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 1960 über die Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten).
Hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika war bislang auch auf den Erlass vom 25. Juni 2003 zur Neuregelung von zivilverfahrensrechtlichen Zustellungen in die USA Bedacht zu nehmen, demzufolge Zustellersuchen ausländischer Gerichte in Zivil- und Handelssachen in Zukunft von einem beliehenen Unternehmen, der Process Forwarding International (PFI), abgewickelt werden sollen, welche demnach ermächtigt ist, im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika Zustellersuchen in Empfang zu nehmen, die Zustellung durchzuführen und den Zustellnachweis auszustellen. Die Vereinigten Staaten von Amerika sind allerdings auch Mitgliedstaat des HZÜ.
Ist ein Land in der aufgrund § 121 Abs 1 ZPO erlassenen Verordnung, die eine Liste jener Staaten enthält, in denen die Zustellung unmittelbar durch die Post zugelassen ist, nicht genannt, und ist eine unmittelbare Zustellung durch die Post auch durch keine zwischenstaatliche Vereinbarung gestattet, so ist eine solche nicht möglich (10 ObS 347/99y).
Liegen die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels internationalen Rückscheines iSd § 121 Abs 1 ZPO nicht vor, wäre also gem § 11 Abs 1 ZustellG im Rechtshilfeweg zuzustellen gewesen, ist eine dennoch mit internationalem Rückschein vorgenommene Zustellung gesetzwidrig und (bis zur allfälligen Heilung des Zustellungsmangels) unwirksam. Sie kann daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen (RIS-Justiz RS0036474).
Hinsichtlich der Staaten, im Verhältnis zu denen die Zustellung durch die Post in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder im Unionsrecht vorgesehen oder in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz gem § 121 Abs 1 ZPO für zulässig erklärt worden ist, sind solche Zustellungen grundsätzlich aber nur dann wirksam, wenn das Zustellstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist und – außer bei entsprechenden Sprachkenntnissen des Empfängers bzw wenn die Zustellung nicht bloß durch Übergabe des Geschäftsstückes an den zur Annahme bereiten Empfänger durchgeführt werden soll (vgl 10 Ob 99/00g) – eine Übersetzung angeschlossen war (§ 33 Erlass vom 8. September 2020 über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen; RHE Ziv 2020). Nach Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist es mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind; eine solche Zustellung ist unwirksam (RIS-Justiz RS0110261). Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beklagte oder Antragsgegner den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder wenn er – als Angehöriger des Absendestaates – der Landessprache mächtig sein musste (10 Ob 99/00g). Diese Entscheidungen beziehen sich freilich ausdrücklich nur auf die unmittelbar im Postweg vorgenommene Zustellung. Diese Überlegungen gelten hingegen dann nicht, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt (6 Ob 190/05t). Aus dem Annahmeverweigerungsrecht (§12 Abs 2 ZustG) ist jedenfalls zu folgern, dass der Adressat nicht verpflichtet ist, auf seine Kosten für eine Übersetzung zu sorgen. Bei der Postzustellung ist so lange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, so lange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt (3 Ob 229/06g). Aufgrund eines – nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden – Einlassens in das ausländische Verfahren kann allerdings von einer Annahmebereitschaft iSd § 12 Abs 2 ZustG ausgegangen werden (3 Ob 229/06g).
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gem § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist (10 Ob 99/00g). Die Frage einer allfälligen Heilung eines von einer österreichischen Behörde verfügten Zustellvorganges richtet sich nach österreichischem Recht, wobei die Heilung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber auch dann eintreten kann, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger im Ausland tatsächlich zukommt (vgl EFSlg 46.982; 5 Ob 545/84; RIS-Justiz RS0036481 ua). Fraglich ist allerdings, ob eine Heilung nach § 7 ZustG auch dann in Betracht kommt, wenn ein Verstoß gegen ein in einem Staatsvertrag für ein bestimmtes Schriftstück enthaltenes ausdrückliches Zustellverbot vorliegt (vgl 10 Ob 99/00g).
Ein internationaler Rückschein ist eine „Bestätigung über die erfolgte Zustellung“ im Sinne des Zustellgesetzes (RIS-Justiz RS0102032).
Wenn die Bestätigung über die erfolgte Zustellung an eine im Ausland befindliche Person binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die betreibende Partei je nach Lage der Sache die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 ZustG) oder eine Kuratorbestellung nach § 116 ZPO beantragen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass eine Zustellung im Ausland vergeblich versucht worden ist oder das Ersuchen wegen offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe durch die ausländische Behörde keinen Erfolg verspricht (§ 121 Abs 2 ZPO).
Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann auch aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen (§ 10 Abs 1 ZustG). Eine solche Zustellung ist allerdings nicht mehr zulässig, sobald die Partei einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekannt gegeben hat (§10 Abs 2 ZustG).
Dass das Klagebegehren wie im vorliegenden Muster lediglich äußerst knapp gehalten ist, ist möglich, idR empfiehlt es sich aber, dieses ausführlicher darzulegen und die Gründe genauer auszuführen, aus denen nun die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt wird.
Entsprechend § 49 Abs 2 Z 2a JN gilt für Verfahren in Partnerschaftssachen relative Anwaltspflicht (vgl § 43 Abs 1 EPG).
Die Verhandlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 460 Z 3 ZPO).
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren erster Instanz beläuft sich auf EUR 410,– (TP 1 Anm 9 GGG), für das Verfahren zweiter Instanz auf EUR 449,– (TP 2 Anm 6 GGG) und für das Verfahren dritter Instanz auf EUR 671,– (TP 3 Anm 6 GGG).
Die Bewertung nach dem RATG entspricht EUR 6.000,– (§ 10 Z 4 lit a RATG).
§ 45a ZPO sieht eine besondere Kostenregelung vor: Wird die Partnerschaft aufgelöst, ohne dass der unterlegene Teil hieran schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hat eine Partei von den im § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO angeführten Barauslagen mehr als die Hälfte bestritten, so hat ihr der andere Ehegatte den Mehrbetrag zu ersetzen. Im Übrigen ist auf die allgemeinen Kostenersatzbestimmungen nach §§ 41 und 43 ZPO abzustellen, die durch § 45a ZPO nur ergänzt, nicht aber verdrängt werden.
Darüber hinaus finden sich noch weitere verfahrensrechtliche Besonderheiten in § 460 ZPO iVm § 43 Abs 1 EPG.