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Dokument-ID: 1271065
2.1 Änderung des Familiennamens (§ 93a Abs 2 ABGB)
Grundsätzlich behält jeder Ehegatte im Falle einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe seinen Familiennamen, dh eine automatische Namensänderung findet nicht statt, und der geschiedene Ehegatte, der seinen Familienname nach § 93 Abs 2 ABGB vom anderen Ehegatten abgeleitet hat, behält diesen Familiennamen auch nach der Scheidung. Gleiches gilt für einen gemeinsamen Doppelnamen, der aus den Familiennamen beider Ehegatten gebildet wurde. Gem § 93 Abs 3 ABGB bleibt ein gebildeter Einzeldoppelname auch nach der Scheidung bestehen.