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Dokument-ID: 1279283
1.2.2 Anwendungsbereich der Brüssel IIb-VO
Räumlich umfasst sind Entscheidungen aus sämtlichen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks sowie auch die französischen Überseegebiete Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Réunion, Saint Barthélmy, Saint Martin und Mayotte, die Azoren und Madeira, die Kanarischen Inseln, die Balearen sowie die afrikanischen Enklaven Ceuta und Mellila, die Alandinseln sowie auch der türkisch besetze Teil Zyperns. Andere Überseegebiete oder Territorien sind nicht umfasst. Gibraltar ist infolge des „Brexit“ gleichfalls kein Teil der EU mehr.