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3 Aufenthaltsrecht bei ua Scheidung, Tod und nicht nur vorübergehendem Wegzug des EWR-Bürgers (§ 54 Abs 3, 4 und 5 NAG)
Drittstaatsangehörigen Angehörigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern ist beim Vorliegen der in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG • [Fußnote: In Umsetzung von Art 7 Abs 1 lit d der Richtlinie 2004/38/EG (sog Freizügigkeitsrichtlinie).] genannten Voraussetzungen eine sog Aufenthaltskarte auszustellen (vgl § 54 NAG), • [Fußnote: Für Angehörige von Schweizer Bürgern und Österreichern siehe § 57 NAG.] welche zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gehört. • [Fußnote: In Umsetzung des Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG.] Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts; die Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. • [Fußnote: Vgl ua VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0177.] Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Österreichern bzw Schweizer Bürgern richtet sich nach § 57 NAG, wonach die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 NAG anwendbar sind. • [Fußnote: Erforderlich ist ein sog Freizügigkeitssachverhalt. Für die Beurteilung der Freizügigkeit kommt es darauf an, ob diese tatsächlich und effektiv in Anspruch genommen wurde (vgl VwGH 17.4.2013, 2011/22/0103).]