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2.1 Aufteilungsantrag (§§ 81 ff EheG)
Vorbemerkungen
Das gegenständliche Schriftsatzmuster umfasst eine ausführliche Fassung eines Aufteilungsantrages samt ausführlicher Anmerkungen zu den Themen Zuständigkeit (§ 114a JN), Aufteilungsmasse, nicht der Aufteilung unterliegendes Vermögen (§ 82 EheG) und Antragsfrist (§ 95 EheG).
Gebühreneinzug:
Über Konto: …
Bei der … Bank
Rechtsanwalt Mag. Oliver Frohner
Gumpendorfer Straße 83/4
1060 Wien
per WebERV
An das
Bezirksgericht Fünfhaus
Gasgasse 1
1150 Wien
Wien, am 05.10.2021
Antragsteller: | Harald Baum, geb 15.11.1959, Angestellter |
Vertreten durch: | Mag. Oliver Frohner, Rechtsanwalt Prozess- und Geldvollmacht erteilt: |
Antragsgegnerin: | Ingeborg Baum, geb 29.07.1959, Pensionistin |
Wegen: | §§ 81 ff EheG (BMG RATG EUR 2.750,–) |
Antrag
2-fach
13 Beilagen
I.
In außen bezeichneter Rechtssache gebe ich zunächst bekannt, dass ich Mag. Oliver Frohner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 83/4, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuche um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher gerichtlicher Schriftstücke zuhanden meines ausgewiesenen Vertreters.
II.
1. | Meine mit der Antragsgegnerin am 22.06.1992 geschlossene Ehe wurde mit Urteil vom 26.04.2021 zur hg GZ 3 C 14/20v, zugestellt zuhanden meines ausgewiesenen Vertreters am 30.04.2021, geschieden. Nachdem sich die gegen dieses Urteil wechselseitig erhobenen Berufungen letztlich erkennbar bloß gegen den im erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Verschuldensausspruch gerichtet haben, ist das genannte Urteil in Ansehung des Ausspruches der Ehescheidung mit 28.5.2021 in Rechtskraft erwachsen.
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2. | Wesentlicher Bestandteil des ivF aufzuteilenden ehelichen Vermögens sind zwei Liegenschaften. Zunächst wurde die Liegenschaft EZ 125 KG 07321 Mistelbach mit der Anschrift 2130 Mistelbach, Hauptstraße 304 mit Kaufvertrag vom 02.09.1997 erworben und steht in meinem und der Antragsgegnerin Hälfteeigentum. Die Finanzierung dieses Liegenschaftskaufes erfolgte zum absolut überwiegenden Teil jedoch aus nicht der Aufteilung unterliegenden Mitteln meinerseits, was nunmehr entsprechend zu berücksichtigen ist. Aus der Verlassenschaft nach meiner am 13.06.1994 verstorbenen meiner Mutter, Elisabeth Baum, habe ich neben meinen Brüdern Ernst und Max 1/3 des vorhandenen Nachlasses erhalten. Wesentlicher Teil desselben war die Liegenschaft EZ 632 KG 01654 Essling mit der Anschrift 1220 Wien, Feldstraße 27. Diese Liegenschaft wurde in der Folge von meinen Brüdern und mir mit Kaufvertrag vom 14.09.1995 an Andrea und Gabriel Fellner um ATS 1,900.000,– verkauft und es wurde der Verkaufserlös zwischen uns gedrittelt. Ich habe daher aus dem Verkauf der Liegenschaft sowie übrigen Verlassenschaftswerten, nämlich aus dem Verkauf der Zuchthunde meiner Mutter, die niemand von uns übernehmen konnte, eines Pkw und sonstigen Fahrnissen rund ATS 800.000,– sowie noch ein Sparbuch erhalten. Die genannten Mittel habe ich sodann vorübergehend auf einem Wertpapierdepot veranlagt. In weiterer Folge haben die Antragsgegnerin und ich die Liegenschaft in Mistelbach gefunden und mit Kaufvertrag vom 02.09.1997 um ATS 1,245.000,– (EUR 90.477,–) erworben. Die Finanzierung erfolgte einerseits aus dem auf meinem Wertpapierdepot „geparkt“ gewesenen Anteil aus dem Verkauf des ererbten Hauses meiner Mutter in Höhe von ATS 800.000,– (EUR 58.140,–) sowie aus einem bei der Bank Austria am 16.09.1997 über ATS 460.000,– (EUR 33.430,–) aufgenommenen Kredit mit der Nr 1224 708 263. Namhaftere eheliche Ersparnisse waren zu jener Zeit nicht vorhanden und wurden jedenfalls auch nicht zum Erwerb des Hauses verwendet. Vonseiten der Antragsgegnerin wurden meiner Erinnerung nach ATS 30.000,– für die angefallenen Kosten des Notars beigesteuert. Im Haus wurden in weiterer Folge keine größeren Investitionen vorgenommen, vor Einzug haben wir aus gemeinsamen Mitteln aber noch die Tapeten und die Teppiche erneuert und teilweise neue Wohnzimmermöbel angeschafft. Der erwähnte Kredit wurde grundsätzlich aus meinem Einkommen während laufender ehelicher Gemeinschaft bezahlt. Im Jahr 2013 habe ich schließlich nach meinem am 20.09.2013 verstorbenen Onkel Hans Schüller zusammen mit meinem Bruder Ernst eine weitere Erbschaft gemacht, wobei die Aktiva des Nachlasses neben einem Bankguthaben in Höhe von EUR 21.342,57 im Wesentlichen in der Eigentumswohnung unseres Onkels in 1030 Wien, Badgasse 154 bestanden. Wesentlicher Teil der Passiva war ein noch aushaftendes Wohnbauförderungsdarlehen der MA 50 in Höhe von EUR 10.443,13. Weiters habe ich aus der Lebensversicherung meines Onkels EUR 39.228,40 erhalten. In weiterer Folge haben mein Bruder und ich die ererbte Wohnung mit Kaufvertrag vom 20.05.2014 um EUR 105.000,– verkauft. Mit den dergestalt ererbten Mitteln habe ich sodann im Jänner 2014 mit EUR 9.626,06 den noch aushaftenden Kredit aus dem Erwerb des Hauses in Mistelbach vorzeitig getilgt. Damit ergibt sich, dass der ursprüngliche Kaufpreis des Hauses in Höhe von EUR 90.477,– zu rund 75 % aus nicht der Aufteilung unterliegenden finanziellen Mitteln meinerseits aufgebracht wurde, was nun bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens jedenfalls berücksichtigt werden muss. Ausgehend von einem aktuellen Verkehrswert des Objektes von mE rund EUR 50.000,– (das Haus ist mittlerweile ziemlich abgewohnt) errechnet sich demnach eine Ausgleichszahlung in Höhe von maximal EUR 6.250,–, welche ich gegen Übertragung ihres Hälfteanteiles an die Antragsgegnerin leisten müsste.
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3. | Weiters wurde aus gemeinsamen ehelichen Mitteln ein Gartengrundstück EZ 748 KG 07321 Mistelbach mit Kaufvertrag vom 03.08.2001 um rund ATS 50.000,– erworben. Hinsichtlich dieser Liegenschaft war im Grundbuch lediglich die Antragsgegnerin eingetragen. ME ist aktuell von einem Verkehrswert dieser Liegenschaft in Höhe von zumindest EUR 13.000,– auszugehen. Mit einem Verbleib dieser Liegenschaft im Eigentum der Antragsgegnerin wäre ich grundsätzlich einverstanden, sie wird mir hierfür allerdings eine angemessene Ausgleichszahlung von EUR 6.500,– zu leisten haben.
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4. | Weiters verfügt die Antragsgegnerin über einen Pkw Renault Gr. Scenic, den wir aus ehelichen Mitten im Jahr 2010/2011 um EUR 17.000,– angeschafft haben und dessen aktueller Wert rund EUR 5.000,– ausmachen dürfte. Der Verbleib dieses Wagens bei der Antragsgegnerin ist daher jedenfalls bei der gegenständlichen Aufteilungsentscheidung angemessen wertmäßig durch eine Ausgleichszahlung von EUR 2.500,– zu meinen Gunsten zu berücksichtigen.
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Mangels Einigung in Güte mit der Antragsgegnerin stelle ich daher den
Antrag,
- das vorhandene eheliche Gebrauchsvermögen sowie die ehelichen Ersparnisse in der Art und Weise zu teilen, dass der im Eigentum der Antragsgegnerin, Ingeborg Baum, stehende 1/2-Anteil BLNr 5 der Liegenschaft EZ 125 KG 07321 Mistelbach in mein Eigentum, übertragen sowie die Antragsgegnerin mir gegenüber darüber hinaus zur Leistung einer Ausgleichszahlung von EUR 2.750,– verpflichtet werde, dies binnen 14 Tagen ab Rechtskraft bei sonstiger Exekution.
- Jedenfalls wolle die Antragsgegnerin auch verpflichtet werden, mir die Kosten dieses Verfahrens zuhanden meines rechtsfreundlichen Vertreters (§ 19a RAO) zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen ab Rechtskraft bei sonstiger Exekution.
…
Harald Baum
Anmerkungen:
Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse zwischen den Ehegatten aufzuteilen (§ 81 Abs 1 S 1 EheG).
Dadurch ergibt sich freilich keine Änderung des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung entsprechend § 1237 ABGB und es behält jeder Ehegatte dementsprechend auch nach der Scheidung sein in die Ehe eingebrachtes sowie sein während der Ehe erworbenes Eigentum; vielmehr kommt es im Rahmen der nachehelichen Aufteilung zu einer Art Zugewinnausgleich (Deixler-Hübner in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht, 2020, 946).
Für die Zuständigkeit in außerstreitigen Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften, sohin also auch das Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG (vgl Hopf/Kathrein, Eherecht, 2014, § 93 AußStrG Rz 1), gelten gem § 114a Abs 1 JN die §§ 76 Abs 1 und 104 JN sinngemäß, dh es ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Einleitung des Verfahrens keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Sachlich zuständig sind die Bezirksgerichte (§ 104a JN).
Es handelt sich grundsätzlich um einen ausschließlichen Gerichtsstand, Prorogation iSd § 104 JN ist allerdings möglich (Deixler-Hübner, aaO, 959).
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RIS-Justiz RS0057486), nicht jedoch etwa aus der Zeit vor der Eheschließung stammende Ersparnisse oder deren Surrogate (RIS-Justiz RS0057349).
Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört (RIS-Justiz RS0057331). Beim Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ handelt es sich hier um die Ehegemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten (Gitschthaler, Aufteilungsrecht, 2017, Rz 28). Diese ist also nicht mit der bloßen häuslichen Gemeinschaft iSv § 55 EheG gleichzusetzen (Hopf/Kathrein, Eherecht, 2014, § 81 EheG Anm 1).
Der Aufteilung unterliegen zudem grundsätzlich auch nur Vermögenswerte, die im Aufteilungszeitpunkt noch vorhanden waren (1 Ob 262/15h EF-Z 2016/94) oder deren Wert gem § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (1 Ob 244/14k EF-Z 2015/127).
Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (§ 81 Abs 2 EheG). Der Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens iSd § 81 Abs 2 EheG setzt kein Eigentumsrecht voraus, sondern nur das Bestehen dinglicher oder obligatorischer Rechte an unbeweglichen Sachen oder Anwartschaftsrechte an beweglichen Sachen (RIS-Justiz RS0113632), sodass bspw auch ein Superädifikat samt Pachtrecht an einer Parzelle eheliches Gebrauchsvermögen darstellen kann (7 Ob 74/09x iFamZ 2009/246).
Eheliche Ersparnisse sind demgegenüber Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG; 1 Ob 542/95). Die Legaldefinition der Ersparnisse verweist auf Wertanlagen jeder Art, demnach auf Sachen schlechthin, körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche, verbrauchbare und unverbrauchbare (RIS-Justiz RS0057792). Sie müssen also ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung für eine Verwertung bestimmt sein (RIS-Justiz RS0057524), sei es nun substantiell (Veräußerung) oder durch die Erzielung von Erträgnissen (RIS-Justiz RS0057331). Unter ehelichen Ersparnissen sind daher im Wesentlichen Bargeld und Kontoguthaben (1 Ob 191/12p EF-Z 2013/52), Wertpapiere und Spareinlagen aber auch Gold und Kunstgegenstände (Hopf/Kathrein, Eherecht, 2014, § 81 EheG Rz 12) zu verstehen. Lebensversicherungen werden nach hA als eine zur Verwertung bestimmte Sparform gesehen und deshalb in die Aufteilung einbezogen (1 Ob 117/11d Zak 2011/612 = EF-Z 2011/135). Unter den Begriff der ehelichen Ersparnisse können aber auch Liegenschaften fallen (RIS-Justiz RS0057809), insbesondere wenn sie keiner Eigennutzung der Ehegatten dienen (5 Ob 229/18i Zak 2019/494 = EvBl 2020/25).
Während der Ehe erworbenen Anwartschaftsrechte sind demgegenüber nicht einzubeziehen, weil zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht feststeht, ob ein aus der Anwartschaft resultierender Geldbetrag überhaupt anfallen wird (1 Ob 53/02d SZ 2003/48; 3 Ob 122/04v SZ 2005/62). Nicht zu den ehelichen Ersparnissen zählen daher bspw Einzahlungen in eine Pensionskasse in der Erwartung eines späteren Pensionsbezugs, wenn Früchte aus diesen Zahlungen noch nicht angefallen sind (RIS-Justiz RS0057331) oder der (noch nicht ausgeübte) Anspruch des Dienstnehmers auf eine Pensionsvorauszahlung als Optionsrecht (1 Ob 117/11d Zak 2011/612 = EF-Z 2011/135).
Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten“, die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise – also nach der Verkehrsauffassung – für eine Verwertung bestimmter Wertanlagen handelt. (T2); Beisatz: Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese – von Missbrauchsfällen abgesehen – in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind (1 Ob 187/09w EF-Z 2010/10 = Zak 2010/13).
Auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches nicht verwertbares Recht (RIS-Justiz RS0010805).
Ausnahmen werden von § 82 EheG definiert: Demnach unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die
- ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat;
- dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen;
- zu einem Unternehmen gehören; oder
- Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
Nach dem Substitutionsprinzip bleiben auch Gegenstände, die während der Ehe von einem Ehegatten mit von § 82 Abs 1 Z 1 EheG erfassten Mitteln bzw aus dem Erlös der nach dieser Bestimmung ausgenommenen Sachen angeschafft und damit an deren Stelle getreten sind, von der Aufteilung ausgenommen (RIS-RS0057478; RIS-Justiz RS0057305; RIS-Justiz RS0057322).
Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen (RIS-Justiz RS0130108) sowie auch dafür, dass während der Ehe angesammelte Ersparnisse lediglich ein Surrogat für die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten Sachen darstellen (1 Ob 162/18g EF‑Z 2019/11).
Zu beachten ist allerdings, dass werterhöhende Aufwendungen während der Ehe auf ein in die Ehe eingebrachtes, von Todes wegen erworbenes oder geschenktes Vermögen grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen sind (Hopf/Kathrein, aaO, § 82 EheG Rz 8). Dies kann auch in der gemeinsamen Tilgung eines Kredites während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bestehen: Eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird (RIS-Justiz RS0130671).
Sind voreheliche Beiträge der Streitteile in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) wertbildend aufgegangen, so müssen sie wertverfolgend berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0057490), wobei es idR hier zu verhältnismäßigen Berechnungen kommt (vgl dazu die ausführliche Darstellung bei Gitschthaler, Aufteilungsrecht, 2017, Rz 64).
Komplizierter kann es bei Schenkungen zwischen den Ehegatten im Laufe der Ehe werden:
Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe sind insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründen, die aus einem der in § 82 Abs 1 Z 1 EheG genannten Gründe nicht der Aufteilung unterliegen (RIS-Justiz RS0113355). Eine aus ehelicher Errungenschaft, also aus während der ehelichen Gemeinschaft Erarbeitetem oder Erspartem erworbene Sache, fällt also (auch dann) in die Aufteilung, wenn sie dem anderen Ehepartner geschenkt wurde (1 Ob 208/19y EF‑Z 2020/91 [Obergruber] = iFamZ 2020/139 [Deixler‑Hübner]).
Schenkt ein Ehegatte dem anderen während aufrechter Ehe ein Vermögensgut, das er gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder seinerseits (von einem Dritten) geschenkt erhalten hat, ist dieses in die Aufteilung einzubeziehen; anderes hätte nur dann zu gelten, wenn der Beschenkte nachweisen konnte, dass die Schenkung aus (vom Bestand der Ehe unabhängiger) Freigebigkeit erfolgte (1 Ob 208/19y EF‑Z 2020/91 [Obergruber] = iFamZ 2020/139 [Deixler‑Hübner]).
Soweit der beschenkte Ehegatte nicht behauptet und bewiesen hat, dass ausnahmsweise eine Schenkung aus (vom Bestand der Ehe unabhängiger) Freigebigkeit vorliegt, die bei der nachehelichen Aufteilung nicht als Vermögensbeitrag des Schenkers zu werten wäre, ist demnach das einem Ehegatten während der Ehe vom anderen geschenkte Vermögensgut (oder der daran geschenkte Anteil) in die Aufteilung einzubeziehen, und zwar auch wenn es der (schenkende) Ehepartner in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder seinerseits (von einem Dritten) geschenkt erhalten hat (1 Ob 208/19y EF‑Z 2020/91 [Obergruber] = iFamZ 2020/139 [Deixler‑Hübner]).
Bei Aufteilung solcher Geschenke wird es in ständiger Rechtsprechung als billig angesehen, den Anteil oder die Sache auf den Schenkenden rückzuübertragen (RIS-Justiz RS0113358) und dem Umstand, dass das Vermögensgut allein von der Seite des Geschenkgebers stammt, dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Ermittlung einer dem Geschenkgeber (ansonsten) aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags der Wert des Geschenks außer Ansatz zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0115775; RIS-Justiz RS0113358). Dies führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung des geschenkten Anteils kein wertmäßiger Ausgleich zugebilligt wird (1 Ob 97/19z uva), nur eine auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten beruhende Wertsteigerung wäre angemessen zu berücksichtigen (1 Ob 208/19y EF-Z 2020/91 [Obergruber] = iFamZ 2020/139 [Deixler-Hübner]).
Besonderheiten gelten für die Ehewohnung:
Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs 2 EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, und zwar insoweit, als es für die ehelichen Zwecke verwendet worden ist (RIS-Justiz RS0057678).
Auch mehrere Wohnungen können Ehewohnungen sein (6 Ob 533/87 ua).
Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an (RIS-Justiz RS0131428).
Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist (§ 82 Abs 2 EheG).
Bewertungsstichtag für das der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Aufteilungsverfahren (1 Ob 266/15x EF-Z 2016/93 [Gitschthaler]).
Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen (§ 81 Abs 1 EheG).
Ebenso wie es für die Aufteilung ohne Belang ist, wem bestimmte Bestandteile des Aktivvermögens „gehören“, kommt es auch bei Schulden nicht darauf an, welcher Ehegatte gegenüber einem dritten Gläubiger verpflichtet ist. Entscheidend ist ausschließlich, ob es sich iSd § 81 Abs 1 Satz 2 EheG um Schulden handelt, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0131955).
Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen, das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen (RIS-Justiz RS0132057).
Der sich daraus errechnenden Ausgleichszahlung ist jener Betrag hinzuzurechnen, mit dem der Ehepartner, der die Sache nicht erhält, nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen geleistet hat, die Reduktion des Kreditsaldos durch den Ehegatten, dem die Sache verbleibt oder der sie erhält, vermindert dagegen die Ausgleichszahlung nicht, weil ihm dieser Wert zukommt (RIS-Justiz RS0132057).
Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiters auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind (§ 83 Abs 1 EheG).
Grundsätzlich hat das Gericht im Fall eines strittigen Aufteilungsverfahrens nach § 94 Abs 1 EheG, soweit eine Aufteilung nach den übrigen Bestimmungen nicht erzielt werden kann, einem Ehegatten die Leistung einer nach Billigkeit zu bemessenden Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
Das Gericht könnte hierbei auch eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist (§ 94 Abs 2 EheG).
Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird (§ 95 EheG).
Hierauf ist in der Praxis besonderes Augenmerk zu legen: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell-rechtliche Fallfrist (Präklusivfrist), deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt (7 Ob 317/03y).
Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss (RIS-Justiz RS0110013). Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung iSd §§ 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche (RIS-Justiz RS0110013).
Auf die Frist des § 95 EheG sind die allgemeinen Verjährungsbestimmungen analog anzuwenden, also va auch was die Hemmung der Verjährung durch außergerichtliche Vergleichsgespräche anlangt (3 Ob 205/08f iFamZ 2009/127). Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss also die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstoßen würde (6 Ob 66/10i iFamZ 2010/207 = ZfRV-LS 2010/52). Eine Mediation bewirkt jedenfalls auch die Hemmung der Frist nach § 95 EheG (§ 22 Abs 1 ZivmedG).
Die Unterbrechungswirkung des rechtzeitigen Aufteilungsantrags setzt darüber hinaus die „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus (6 Ob 66/10i iFamZ 2010/207); hier ist also in der Praxis darauf zu achten, dass es zu keinem Verfahrensstillstand etwa nach Ablauf eines dreimonatigen Ruhens des Verfahrens kommt, falls danach nicht binnen angemessener Frist wieder ein Fortsetzungsantrag gestellt wird.
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts „für das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG“ unterbricht die Frist des § 95 EheG auch ohne Bezeichnung der Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0128863).
Der Lauf der einjährigen Frist beginnt mit der formellen Rechtkraft (§ 411 ZPO) des Urteils über die Ehescheidung (RIS-Justiz RS0041294).
Dann, wenn eine Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten wurde, wird die Frist für einen Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft (bereits) des Teilurteiles in Lauf gesetzt (7 Ob 211/06i).
Im Fall eines von beiden Teilen abgegebenen Rechtsmittelverzichtes nach mündlicher Urteilsverkündung beginnt die Frist nach § 95 EheG daher schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung (8 Ob 2016/96w).
Die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten und es tritt daher auch hier bereits formelle Rechtskraft ein (1 Ob 35/00d). Wurde also ein das Scheidungsurteil nur hinsichtlich des erfolgten Verschuldensausspruches angefochten, nicht aber in Ansehung des Ausspruches der Scheidung an sich, ist die formelle Rechtskraft der Scheidung hier spätestens mit der Einbringung des Rechtsmittels gegen das von ihm bloß im Verschuldensausspruch bekämpfte Scheidungsurteil anzunehmen, weil die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs (insoweit) einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten ist (1 Ob 281/97y).
Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde (RIS-Justiz RS0109615).
Es ist allerdings schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG noch möglich (RIS-Justiz RS0109615).
Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können aber nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen (1 Ob 46/13s iFamZ 2013/147).
Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gem § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt (1 Ob 46/13s iFamZ 2013/147). Auch der jüngeren, mittlerweile gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs können die Parteien also nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG zwar nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen, dennoch aber (weitere) Ausgleichszahlungen fordern (1 Ob 111/14a EF‑Z 2015/47 [Gitschthaler]).
Nach der Judikatur ist sogar die Änderung eines Aufteilungsvorschlags einer Partei auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich (1 Ob 26/11x). Dies gilt umso mehr für den (erstmaligen) Gegenantrag (1 Ob 26/21m iFamZ 2021/127 [Deixler-Hübner]).
Der Antrag nach § 98 EheG kann in einem fristgerecht eingeleiteten Aufteilungsverfahren bis zu dessen Abschluss, und damit auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG, gestellt werden, wenn die bezughabende Verbindlichkeit Gegenstand der Aufteilungsentscheidung ist (RIS-Justiz RS0119988).
Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) fällt eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 440,– an (TP 12 lit a Z 1 GGG).
Im Aufteilungsverfahren gebührt Kostenersatz grundsätzlich nach dem durch allfällige Billigkeitserwägungen abgemilderten Erfolgsprinzip (1 Ob 117/11d EF-Z 2011/144).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in Aufteilungsverfahren, die besonders streitähnlich geprägt sind, kostenmäßig als Grundregel Erfolg und Misserfolg zu kompensieren sind, also eine Quotenkompensation iSv § 43/1 ZPO vorzunehmen ist (Gitschthaler, Aufteilungsrecht, Rz 464; EFSlg 118.856).
Vgl zu Fragen des Streitwertes das Muster zum Aufteilungsantrag mit Auslandsbezug.