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Neu Dokument-ID: 1271063

Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Aussagebefreiung in Strafprozessen

Von der Pflicht zur Aussage sind iSd § 156 StPO befreit:

  1. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen
  2. besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247).

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