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Dokument-ID: 1271062
1.1 Recht zur Aussageverweigerung in Zivilprozessen
Rechtliche Grundlage
Nach § 321 Abs 1 Z 1 ZPO darf die Aussage von einem Zeugen verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.