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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.3 Ausschluss des Scheidungsrechts infolge Verzeihung

Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie nicht als ehezerstörend empfunden hat (§ 56 EheG).

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