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2.2.1 Begründen gemeinsame Projekte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)?
Ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag
Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR, § 1175 Abs 1 ABGB). Die Gesellschafter können gem § 1176 Abs 1 ABGB die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Die GesbR kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben (§ 1175 Abs 3 ABGB), sie ist aber nicht rechtsfähig (§ 1175 Abs 2 ABGB).