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2.2.2 Bereicherungsrechtliche Rückforderung von erbrachten Leistungen
Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (RIS-Justiz RS0033705).
Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (RIS-Justiz RS0033701). Dies gilt etwa für laufende Zahlungen für den gemeinsamen Unterhalt, die gemeinsame Wohnung (RIS-Justiz RS0033701) oder ganz allgemein für die Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind (RIS-Justiz RS0033701).
Kondiktionsrechtliche Rückforderungsansprüche
Ein Partner kann allerdings nach dem Ende der Lebensgemeinschaft nach § 1435 ABGB (condicto causa data, causa non secuta) außergewöhnliche (vgl 5 Ob 174/09p) Leistungen (zB Erwerb einer Wohnung oder Errichtung eines Hauses (RIS-Justiz RS0033921) oder Anschaffung eines PKW (7 Ob 600/81) zurückfordern, die er erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Gemeinschaft erbracht hat (RIS-Justiz RS0033698; RS0033914), soweit ein die Lebensgemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt (vgl RIS-Justiz RS0033921). Der Anwendungsbereich dieser Kondiktion erstreckt sich auf all jene Fälle, in denen eine Leistung in der Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbringt, zu der er sich aber nicht verbindlich verpflichten kann oder nicht verpflichten will (7 Ob 72/24z iFamZ 2024/227 [Deixler-Hübner]).
Ein solcher Zweck kann der weitere Bestand der Lebensgemeinschaft oder auch die gemeinsame Nutzung eines gemeinsam gebauten Hauses sein (RIS-Justiz RS0033952). Die Kondiktion ist zulässig, wenn sich der Leistungsempfänger über den Zweck und den Charakter der Leistungen im Klaren war oder sich hätte im Klaren sein müssen (RIS-Justiz RS0033952). Voraussetzung ist also, dass eine bestimmte Arbeits-, Geld- oder Sachleistung in einer dem Leistungsempfänger erkennbaren Erwartung eines bestimmten Zecks erbracht wird (Schoditsch, aaO, 5), wie etwa einer weiteren Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft, einer folgenden Eheschließung oÄ. War dem Leistenden der Nichteintritt des Erfolges aber von vornherein erkennbar bzw klar, ist die Kondiktion jedenfalls ausgeschlossen (Deixler-Hübner, ÖJZ 1999, 206).
Wurde bspw zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (RIS-Justiz RS0033698).
Achtung:
Es geht hier tatsächlich um außergewöhnliche Zuwendungen. Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (RIS-Justiz RS0033701). Dies gilt etwa für laufende Zahlungen für den gemeinsamen Unterhalt, Miet- oder Betriebskosten der gemeinsamen Wohnung (RIS-Justiz RS0033701) oder ganz allgemein für die Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind, wie Lebensmittel uÄ (7 Ob 72/24z iFamZ 2024/227 [Deixler-Hübner]). Zu solchen außergewöhnlichen Leistungen zählen umgekehrt aber Zuwendungen zum Erwerb oder Ausbau einer gemeinsamen Wohnmöglichkeit, auch die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für einen zur Anschaffung und/oder Renovierung aufgenommenen Kredits etc (Beclin, aaO, 155). Dies ist stRsp, aber mE durchaus krit zu sehen, da die Verteilung derartigen Zahlungen im Zuge einer Lebensgemeinschaft durchaus auch einem Zufall geschuldet sein kann.
Bemessung des Rückforderungsanspruchs
Inhaltlich gebührt in erster Linie Naturalrestitution, subsidiär ist der verschaffte Nutzen durch ein Entgelt auszugleichen. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung überdauernden Nutzens weg: Voraussetzung ist, dass bei Beendigung der Lebensgemeinschaft der Nutzen noch vorhanden ist. Der Bereicherungsanspruch ist allerdings nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen bzw den erlangten Vorteil gerichtet (4 Ob 197/18a iFamZ 2019/122 [Deixler-Hübner]). Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt, der Nutzen ist objektiv-konkret zu ermitteln (4 Ob 197/18a iFamZ 2019/122 [Deixler-Hübner]).
Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der dem Leistungsempfänger verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (RIS-Justiz RS0009341). Der Umstand, dass ein Kläger in dem gemeinsam errichteten Haus einige Jahre gewohnt hat, ist daher bei der Höhe des Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0033921; 7 Ob 72/24z iFamZ 2024/227 [Deixler-Hübner]). Zur Bemessung des Nutzens wird daher nicht auf den Zeitpunkt der Leistung abgestellt (Beclin, aaO, 156).
Von diesen Grundsätzen ausgehend wurde in der Rsp bspw der Restnutzen der von einem Lebensgefährten während aufrechter Lebensgemeinschaft erbrachten (Kredit-)Leistungen für das im Eigentum des anderen Teils stehende und während aufrechter Lebensgemeinschaft von beiden bewohnte Haus anhand der festgestellten Restnutzungsdauer des Hauses ermittelt – es erfolgte daher kein Zuspruch der gesamten – ohne Berücksichtigung des verbleibenden Restnutzens – von ihm während aufrechter Lebensgemeinschaft getätigten Rückzahlungen für den für den Hauskauf aufgenommenen Kredit (9 Ob 17/18t iFamZ 2018/104 (Deixler-Hübner)).
Wurde die zweckverfehlte Leistung über Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, so ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig (8 Ob 538/89 ecolex 1990, 747). Hat aber der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt, trifft ihn an der Zweckverfehlung seiner Leistungen ein Verschulden, so kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung, des Vorteils des Leistungsempfängers, stellen (3 Ob 515/91). Vereitelt der Leistende den Erfolg gar durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so hat dies im Fall des § 1435 ABGB den Ausschluss der Rückforderung zur Folge; bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zurückhaltung geboten (3 Ob 515/91).
Bereicherungsrechtliche Ansprüche Dritter
Auch Dritte können Leistungen, die sie in erkennbarer Erwartung eines bestimmten Leistungszwecks an einen der Lebensgefährten erbracht haben (bspw im Zug eines Hausbaus), bei Wegfall des Zweckes nach § 1435 ABGB bereicherungsrechtlich geltend machen. Bei Leistungen eines Lebensgefährten an eine dritte Person, die zu Zwecken der Lebensgemeinschaft bestimmt sind, ist für allfällige Bereicherungsansprüche die mögliche Passivlegitimation zu bedenken.
Derartige Ansprüche verjähren binnen 30 Jahren (§ 1478 ABGB) ab jenem Zeitpunkt, in dem objektiv erkennbar ist, dass mit der Erfüllung der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann.
Entgeltansprüche für erbrachte Arbeitsleistungen
Bei erbrachten Arbeitsleistungen orientiert sich die Judikatur an § 1152 ABGB und gewährt ein angemessenes Entgelt, und zwar unabhängig vom eingetretenen Erfolg (Beclin, aaO, 157). Eine Teilhabe an einem eingetretenen Wertzuwachs steht umgekehrt aber nicht zu. Hier wird von einer dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1486 Z 5 ABGB analog) auszugehen sein (Schoditsch, aaO, 7). Wird jedoch im Rahmen einer Lebensgemeinschaft ein Arbeitsverhältnis begründet, haben die Regelungen des Arbeitsrechts zur Anwendung zu gelangen (9 ObA 138/97b).
Entscheidend ist daher, ob ein Arbeitsverhältnis mit all seinen Wesensmerkmalen der persönlichen Abhängigkeit als das wesentliche und zentrale Merkmal des Arbeitsverhältnisses, der Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, der organisatorischen Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, einer allfälligen Leistungsgebundenheit bzw der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers etc vorliegt (9 Ob A8/99p; 8 Ob A 287/97g ua). Ein Arbeitsvertrag kann auch konkludent zustande kommen, es ist jedoch zweifelsfrei auf einen entsprechenden Erklärungswillen zu schließen (Meissel/Jungwirth in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht², 2022, LebG – Bereicherung Rz 30).
Wird im Rahmen einer Lebensgemeinschaft ein Arbeitsverhältnis begründet, kommen auch die teils zwingenden Regelungen des Arbeitsrechtes zur Anwendung (4 Ob 53/83 Arb 10.269), auch kann es unbedingte und im Voraus nicht verzichtbare Entgeltansprüche geben (9 ObA 138/97b). Ein Anspruch auf Entlohnung besteht somit dann, wenn der betreffende Lebensgefährte deren ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung beweist (RIS-Justiz RS0021721).
Eine analoge Anwendung von § 98 ABGB auf Lebensgefährten findet nach hA nicht statt (Beclin, aaO, 151).
Achtung:
Es gibt keine Verjährungshemmung nach § 1495 ABGB bei Lebensgefährten (8 ObA 76/08x).