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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.3 „Entscheidung“ iSd Brüssel IIb-VO

Unter einer „Entscheidung“ iSd Brüssel IIb-VO ist eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats einschließlich einer Verfügung, eines Beschlusses oder eines Urteils zu verstehen, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird (Art 2 Abs 1 Brüssel IIb-VO). Damit wird nunmehr deutlich festgelegt, dass es sich um eine statusändernde Entscheidung handeln muss, also abgewiesene Klagen auf Ehescheidung oder positive bzw negative Feststellungsentscheidungen nicht umfasst sein sollen (vgl etwa Garber in Gitschthaler, Internationales Familienrecht, 2019, Art 1 Brüssel IIa-VO Rz 18).

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