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5 Exkurs: Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften (§ 30 Abs 1 NAG)
Bei einer Aufenthaltsehe bzw Aufenthaltspartnerschaft handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund gem § 11 Abs 1 Z 4 NAG • [Fußnote: Siehe auch Art 16 Abs 1 lit b der Richtlinie 2003/86/EG.] und steht diese damit der Erteilung und Verlängerung • [Fußnote: Die vorläufige Ergebnislosigkeit von Erhebungen betreffend den Nachweis einer Aufenthaltsehe aus Anlass einer Verständigung nach § 37 Abs 4 NAG führt nicht dazu, dass der Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe im weiteren Verfahren (dort in einem Verlängerungsverfahren) nicht erneut aufzugreifen wäre. (vgl ua VwGH 12.2.2019, Ra 2019/22/0031).] von einem Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung entgegen. • [Fußnote: Vgl VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048.] Eine Interessenabwägung gem § 11 Abs 3 NAG im Lichte des Art 8 EMRK ist nicht vorzunehmen. • [Fußnote: Vgl VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0021.]