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Dokument-ID: 1244699
1.1.3 Geschlechtsgemeinschaft
Eine Geschlechtsgemeinschaft ist, wenn auch an sich eines der drei erwähnten Merkmale für das Vorliegen einer umfassenden Lebensgemeinschaft, ist zur Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht unter allen Umständen erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die zusammenlebenden Personen schon über ein gewisses Alter hinaus sind (2 Ob 173/21m EvBl 2022/93 [Painsi] = EF‑Z 2022/79 [Hampton]); sie müssen aber so gemeinsam leben, wie Ehegatten unter gleichen Verhältnissen leben würden (RIS-Justiz RS0047017).