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2.1 Grundtatbestand des eigenständigen Niederlassungsrechts (§ 27 Abs 1 NAG)
§ 27 Abs 1 NAG normiert den Grundtatbestand der Verselbstständigung des Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen. Danach entsteht ein eigenständiges Niederlassungsrecht, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug nachträglich wegfallen, • [Fußnote: Es besteht keine Familieneigenschaft iSd § 2 Abs 1 Z 9 NAG mehr. Beachte, dass ein vorübergehendes Getrenntleben der Eheleute ebenso wie lediglich Kenntnis der Behörde von Scheidungsabsicht nicht ausreichend ist (vgl Kind in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2019, § 27, Rz 9; VwGH 18.03.2014, 2011/22/0077).] der betroffene Drittstaatsangehörige einen der in § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5 oder 8 NAG genannten Aufenthaltstitel innehat, • [Fußnote: Der Anwendungsbereich des § 27 NAG ist auf die in dessen Abs 1 taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel beschränkt (vgl VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0247; VwGH 12.7.2021, Ra 2019/21/0328).] kein Erteilungshindernis iSd § 11 Abs 1 NAG vorliegt und sämtliche allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gem § 11 Abs 2 NAG erfüllt sind.