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2.5 Meldepflicht gem § 27 Abs 4 NAG und Antrag gem §§ 24 bzw 26 NAG
§ 27 Abs 4 NAG statuiert eine verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht des (ehemaligen) Familienangehörigen für den Fall, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug nachträglich wegfallen. Danach sind sämtliche für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts maßgeblichen Umstände, beispielsweise eine Scheidung der Ehe oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, bekannt zu geben. Zudem sind auch diejenigen Umstände darzulegen, die für die Beurteilung des in Betracht kommenden verselbstständigten Aufenthaltsrechts von Bedeutung sind.