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Dokument-ID: 1271055
3.5 Meldepflicht
Auch im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht iSd § 54 bzw § 57 NAG ist der Drittstaatsangehörige gem § 54 Abs 6 NAG verpflichtet, Umstände wie die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Unterbleibt solch eine Meldung, liegt eine Verwaltungsübertretung gem § 77 Abs 1 Z 5 NAG vor. Diese kann mit einer Geldstrafe von EUR 50,– bis zu EUR 250,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche geahndet werden.