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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.2 Mögliche Gebührenpflichten

Besondere Rücksicht ist in Zusammenhang mit vorgenannten Vereinbarungen zwischen Lebensgefährten zur Regelung bestimmter Rechts- oder Auflösungsfolgen allerdings darauf zu nehmen, dass sie entsprechende Gebührenpflichten nach dem Gebührengesetz (GebG) auslösen können.

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