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5.1.3 Nacheheliche Unterhaltsansprüche
Ist die Ehe allein aus einem der in § 52 EheG bezeichneten Gründe geschieden worden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden hinsichtlich der möglichen nachehelichen Unterhaltsansprüche die Vorschriften der §§ 66 und 67 EheG entsprechende Anwendung (§ 69 Abs 1 EheG): Gem § 66 EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. § 67 EheG sieht gewisse Möglichkeiten vor, den Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach „Billigkeit“ einzuschränken.