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Dokument-ID: 1244824
1.5 Nacheheliche „Zuteilung“ gemeinsamer Haustiere
Gem § 285a ABGB sind Tiere keine Sachen, sondern werden durch besondere Gesetze geschützt. Jedoch sind die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.