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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Namensrecht bei Kindern

Das Kind erhält gem § 155 ABGB zum Zeitpunkt der Geburt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs 3 ABGB) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

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