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1 Rechtsfolgen ua der Ehescheidung im Regelwerk des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Zum Zweck der Familienzusammenführung • [Fußnote: Siehe dazu: Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (sog Familienzusammenführungsrichtlinie).] sehen die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (in der Folge kurz: NAG) unterschiedliche Möglichkeiten vor. Die konkreten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige • [Fußnote: Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 9 NAG sind ua, wer Ehegatte oder eingetragener Partner ist. Zur Abkoppelung des Begriffs des Familienangehörigen von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG siehe ua Verwaltungsgerichtshof (in der Folge kurz: VwGH) 21.11.2023, Ra 2020/22/0135; VwGH 23.9.2024, Ra 2023/22/0173.] von in Österreich lebenden Personen richten sich dabei danach, welche Staatsangehörigkeit der Zusammenführende besitzt. So wird zwischen einem Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen • [Fußnote: Gem § 2 Abs 1 Z 6 NAG sind es Fremde, die weder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind. Zusammenführender ist gem § 2 Abs 1 Z 10 NAG ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird] (vgl § 46 NAG) und ua zu österreichischen Staatsbürgern • [Fußnote: Zusammenführende iSd Abs 2 bis 4 sind ua Österreicher, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben (vgl § 47 Abs 1 NAG).] (vgl § 47 NAG) differenziert. Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen • [Fußnote: In § 52 NAG werden die berechtigten Personen angeführt, sodass die Aufzählung in § 2 Abs 1 Z 9 NAG nicht gilt. Beachte jedoch die Einschränkung in § 54 Abs 1 NAG.] von EWR-Bürgern (vgl §§ 51 ff NAG) von über drei Monaten hängt davon ab, ob dem Angehörigen bereits aufgrund seiner Staatsangehörigkeit als EWR-Bürger bei Erfüllung der Voraussetzungen gem § 51 Abs 1 oder Abs 2 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht • [Fußnote: Vgl § 2 Abs 1 Z 14 NAG.] zukommt oder dieses von dem zusammenführenden EWR-Bürger abzuleiten ist.