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Dokument-ID: 1185310
7.3 Rechtstitel iSd § 258 Abs 4 ASVG
Zum Erfordernis des Vorliegens eines Urteils (§ 258 Abs 4 lit a ASVG):
- Ein gerichtliches Urteil, welches für eine abgeschlossene vergangene Periode und nicht in die Zukunft reichend von einem Unterhaltsrecht des Anspruchswerbers ausging, begründet nach RS0085271 keinen Rechtstitel nach Abs 4.
- Der Schuldspruch im Scheidungsurteil ist kein „gerichtliches Urteil“, es bedarf eines Leistungsurteiles. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens müssen auch die weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gewesen sein (RS0071222).
- Nach RS0119628 muss der Titel im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorhanden, nicht jedoch rechtskräftig gewesen sein. Ein gegen die Verlassenschaft erwirkter Titel reicht ebenso wenig wie ein gegen den Alleinerben erwirkter Titel (RS0085265, RS0085289).
- Eine nach der Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Mannes im Aufteilungsverfahren ergangene Entscheidung, womit der geschiedenen Ehefrau die Hauptmietrechte an der ehelichen Wohnung gegen eine Ausgleichszahlung übertragen werden, hat keinen Unterhaltscharakter und reicht für einen Anspruch auf Witwen-/Witwerpension gem § 258 Abs 4 ASVG nicht aus (10 ObS 414/02h).