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Brigitta Hülle | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Rechtswahl und (internationale) Zuständigkeit

Internationale Zuständigkeit

Was Fragen der internationalen Zuständigkeit in Zusammenhang mit Verfahren zur Auflösung einer Ehe anlangt, so ist diese in Österreich in erster Linie nach den Bestimmungen der Brüssel IIb-VO zu beurteilen. Diese VO gilt für Verfahren betreffend die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe (Art 1 Abs 1 lit a Brüssel IIb-VO). Die Zuständigkeitsregeln der VO gelangen grundsätzlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten bzw auch zu Angehörigen von Drittstaaten zur Anwendung (vgl Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, 2017, Rz 05.02; vgl 7 Ob 92/13z ZfRV LS 2013/58 = EvBl 2013/144 [Rudolf]). Entsprechend der Bestimmungen der Brüssel IIb-VO sind demgemäß die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet (Art 3 lit a Brüssel IIb-VO)

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