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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Stiftungsvermögen, thesaurierte Gewinne

Werden nur Unternehmen bzw Unternehmensanteile in eine Privatstiftung eingebracht, die mit keinen ehelichen Ersparnissen gegründet oder finanziert wurden, sind diese nicht einzubeziehen, da dann – wenn man den „Einsatz“ der Privatstiftung wegdenkt – diese Unternehmen bzw Unternehmensanteile von der Aufteilung ausgenommen wären (1 Ob 14/21x; RS0134056).

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