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1.1.2 Umfang der Anerkennung
Zu bedenken ist, dass sich die Anerkennung stets nur auf die Entscheidung über den Bestand der Ehe an sich bezieht, nicht einbezogen werden hier mit der Statusentscheidung eng verknüpfte Angelegenheiten (Unterhalt, Vermögensaufteilung, Angelegenheiten betreffend die gemeinsamen Kinder), selbst wenn hierüber gemeinsam mit der Statusentscheidung abgesprochen worden sein sollte, etwa weil im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens es zu einer Verbundentscheidung gekommen wäre, im Rahmen derer nicht nur eine gerichtliche Entscheidung über die Ehescheidung als solche ergangen wäre, sondern auch die damit verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Scheidungsfolgen (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ §§ 97–100 AußStrG Rz 53).