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Dokument-ID: 1244844
2.9 Unentgeltlichkeit versus Entgeltlichkeit
Unentgeltlichkeit liegt vor bei Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall. Eine Schenkung ist grundsätzlich nur zwischen nahen Angehörigen anzunehmen, denn fremde Dritte pflegen einander grundsätzlich nichts zu schenken. Ertragsteuerlich wird auch bei gemischten Schenkungen Unentgeltlichkeit angenommen, wenn der Schenkungscharakter des Geschäfts überwiegt. Erreicht die Gegenleistung 75 % nicht, so liegt Unentgeltlichkeit, somit eine Schenkung, vor.