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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.2 Unterhaltsrechtliche Folgen

Ist die Ehe nun nach § 55 EheG geschieden worden und enthält das Urteil den erwähnten Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, so gilt gem § 69 Abs 2 EheG für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB.

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