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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.7 Verfahrensbestimmungen

In Ehesachen entsprechend § 49 Abs 2 Z 2a JN gilt relative Anwaltspflicht.

Die Verhandlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 460 Z 3 ZPO).

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