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Dokument-ID: 1244795
5.1.2 Verschuldensausspruch bei Ehescheidungen gem § 52 EheG
Wird die Ehe lediglich aufgrund § 52 EheG geschieden und hätte der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, dass den Kläger ein Verschulden trifft. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 61 Abs 2 EheG).