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Dokument-ID: 1244716
3 Vertragliche Absicherung von Lebensgefährten
Zwischen Lebensgefährten kann es angezeigt sein, zur Vermeidung von Streitigkeiten vor allem in Zusammenhang mit der Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft vorab entsprechende Verträge zu schließen (gelegentlich auch „Partnerschaftsverträge“ genannt, was jedoch in der Abgrenzung zu entsprechenden Vereinbarungen zwischen eingetragenen Partnern und Partnerinnen irreführend sein kann).