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Dokument-ID: 1244835
1.10 Verweigerung der Zeugenaussage; Befangenheit
Aussageverweigerungsrecht Angehöriger
Gem § 171 Abs 1 lit a, b BAO gilt: „Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist; über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde“.