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Dokument-ID: 1244805
2.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Nichtigkeitsgründe
Eine nichtige Ehe ist eine Ehe, bei der zwar der äußere Schein einer Ehe gegeben ist, die jedoch mit einem gesetzlichen Mangel behaftet ist, der zu ihrer Vernichtbarkeit führt (OGH 8 Ob 32/25a, 2 Ob 267/98y, 6 Ob 65/97w, RS0056013). Im Gegensatz zur „Nichtehe“, bei der nicht einmal dieser äußere Schein besteht, entfaltet eine nichtige Ehe bis zu ihrer rechtskräftigen Nichtigerklärung die vollen rechtlichen Wirkungen einer gültigen Ehe (Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 27 EheG Rz 1 [Stand 01.04.2014, rdb.at]).