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1.1.2 Wirtschaftsgemeinschaft
Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beinhaltet weiters eine materielle und eine immaterielle (zwischenmenschliche) Komponente (6 Ob 34/23b iFamZ 2024/98 [Deixler-Hübner]). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite (RIS-Justiz RS0047035). Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft kommt es darauf an, ob die Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen (RIS-Justiz RS0047035; jüngst 3 Ob 180/23a). Die Lebensgemeinschaft ist also sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt (3 Ob 35/20y iFamZ 2020/141 [Deixler‑Hübner] = EF‑Z 2020/106 [Gitschthaler]).