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Dokument-ID: 1185309
7.1 Witwen-/Witwerpension bei geschiedenen Ehegatten/eingetragenen Partnern
Die Pension nach Abs 1 gebührt nach Maßgabe der Abs 2 und 3 auch
- der Frau,
- dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwar