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Dokument-ID: 1185311
7.2 Zeitpunkt des Bestehens der Unterhaltsverpflichtung
Die Unterhaltsverpflichtung muss zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.
Das bedeutet:
- Es besteht kein Anspruch auf Witwenpension, wenn der Unterhalt erst ab einem künftigen Zeitpunkt geschuldet wird und der Unterhaltspflichtige vorher stirbt;
- wenn wegen Befristung der Unterhaltsverpflichtung zum Zeitpunkt des Todes kein Unterhaltsanspruch mehr bestand;
- wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben;
- wenn der Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt des Todes ruhte;
- wenn durch Kapitalabfindungen der Unterhaltsanspruch erlischt;
- Befristete Unterhaltsansprüche begründen befristete Witwenpensionsansprüche.