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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.6 Zulässige Klagsänderung

Eine Erweiterung des Klagebegehrens stellt eine der Vorschrift des § 235 ZPO unterliegende Klagsänderung dar. Wird das Klagebegehren nachträglich um ein Eventualbegehren erweitert, so unterliegt dies jedenfalls dann § 235 ZPO, wenn das Eventualbegehren auf einen neuen Rechtsgrund gestützt und zu seiner Begründung auch neue rechtserzeugende Tatsachen vorgetragen werden (10 ObS 10/01w; RIS-Justiz RS0039393).

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