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Oliver Frohner | Muster | Schriftsatzmuster

2.2 Ehescheidungsklage gem § 49 EheG

Gebühreneinzug:
Über Konto: …
Bei der … Bank

Rechtsanwalt Mag. Oliver Frohner
Gumpendorfer Straße 83/4
1060 Wien

per WebERV

An das
Bezirksgericht Hollabrunn
Winiwarterstraße 2
2020 Hollabrunn

Wien, am …

Klagende Partei:

Sabine Brunner, geb 15.03.1959, Selbständige
Rosengasse 15
2020 Hollabrunn

Vertreten durch:

Mag. Oliver Frohner, Rechtsanwalt
Gumpendorfer Straße 83/4
1060 Wien
Prozess- und Geldvollmacht erteilt
Gem § 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtl Kosten zu seinen Handen

Beklagte Partei:

Harald Brunner, geb 29.07.1959, Selbständiger
Rosengasse 15
2020 Hollabrunn

Wegen:

Ehescheidung (BMG RATG: EUR 6.000,–)

Klage

2-fach
4 Beilagen

I.

In außen bezeichneter Rechtssache gebe ich zunächst bekannt, dass ich Mag. Oliver Frohner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 83/4, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuche ich um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher gerichtlicher Schriftstücke zuhanden meines ausgewiesenen Vertreters.

II.

1.

Ich habe mit dem Beklagten am 20.05.1983 vor dem Standesamt Zwettl-Niederösterreich, zur Fam-Buch-Nr 37/1983 die Ehe geschlossen.

Es handelt sich beiderseits um die erste Ehe, wir sind beide österreichische Staatsbürger und gehören beide der römisch-katholischen Kirche an. Ehepakte wurden keine errichtet.

Unserer Ehe entstammen zwei Kinder, nämlich die am 01.01.1984 geborene Selma Schneider und die am 03.03.1987 geborene Tanja Schneider.

Unser gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in 2020 Hollabrunn, Rosengasse 15, gelegen, sodass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gegeben ist.

Beweis:

Heiratsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Meldezettel
Geburtsurkunde
PV

2.

Nach unserer Eheschließung im Jahr 1983 verlief unsere Ehe zunächst harmonisch. Im Jahr 1985 haben wir gemeinsam einen Tapeziererbetrieb gegründet, wobei ich immer den kaufmännischen Teil der Betriebsführung erledigte, aber auch in den sonstigen Bereichen mitarbeitete, wenn es notwendig war. Der Beklagte war im Wesentlichen für die Erledigung der Arbeiten und deren Organisation zuständig.

Die Führung des gemeinsamen Haushaltes wurde zum überwiegenden Teil von mir erbracht, ebenso wie Pflege und Betreuung unserer beiden Töchter.

Auf Wunsch des Beklagten haben wir dann ab dem Jahr 1994 den Betrieb zunehmend vergrößert, so wurde zunächst mit dem Bau eines Betriebsgebäudes begonnen, dann aber auch weitere Arbeiter beschäftigt und hier auch noch weitere Firmenfahrzeuge erworben. Da diese Investitionen zum großen Teil kreditfinanziert werden mussten, haben wir ab dem Jahr 1998 auch begonnen, unser eheliches Wohnhaus nach und nach mit Hypotheken für Betriebsschulden zu belasten.

Ebenfalls auf Wunsch des Beklagten haben wir begonnen, den Dachboden des Betriebsgebäudes auszubauen, um zwei bis drei kleine Wohneinheiten zu Vermietungszwecken schaffen zu können. Auch diese Arbeiten wurden mittels Aufnahme weiterer Kredite, die ob dem ehelichen Wohnhaus bücherlich sichergestellt wurden, finanziert.

Ich machte mir über unsere rasant ansteigenden Verbindlichkeiten zunehmend Sorgen, der Beklagte setzte sich über meine diesbezüglichen Bedenken aber hinweg und meinte stets nur, ich solle „nicht so ängstlich“ sein und etwas „wirtschaftlicher denken“.

Beweis:

PV
Im Bestreitungsfall bleiben weiteres Vorbringen sowie weitere Beweisanbote ausdrücklich vorbehalten

3.

Ab dem Jahr 2007, dem Baubeginn des Betriebsgebäudes, konnte ich eine Veränderung des Beklagten wahrnehmen. Er war immer weniger auf den Baustellen anzutreffen und hat in weiterer Folge begonnen, bereits nachmittags ins Wirtshaus zu gehen und Alkohol zu konsumieren.

So sprach er immer mehr dem Alkohol zu und es wurde ihm im Jahr 2012 sogar das erste Mal der Führerschein entzogen. Diese Verhaltensweisen wurden im Laufe der Jahre noch schlimmer. 2016 folgte dann der zweite alkoholbedingte Führerscheinentzug. Diese Verhaltensweisen zeigten auch starke negative Auswirkungen nicht nur auf unser Familienleben, sondern auch auf den Familienbetrieb.

Als im Jahr 2018 die Notwendigkeit, den auf dem ehelichen Wohnhaus und dem Betrieb lastenden Schuldenberg zu verringern, auch vom Beklagten nicht weiter ignoriert werden konnte, haben wir sodann das eheliche Wohnhaus an unsere gemeinsamen Kinder verkauft. Die Kinder haben auch einen großen Teil der Betriebsschulden übernommen und arbeite ich nun gemeinsam mit unseren Kindern daran, die Schulden stetig weiter zu verringern. Seit diesem Zeitpunkt lief der Betrieb größtenteils ohne den Beklagten, dieser zog sich immer mehr aus dem Geschäft zurück und kümmerte sich nur darum, seine Zeit so angenehm wie möglich für ihn zu gestalten. Dies allerdings sowohl auf meine als auch auf die Kosten unserer Kinder.

So begann der Beklagte sich einer neuen Leidenschaft zu widmen und eröffnete gemeinsam mit seinem Bruder einen Wein- und Schnapshandel.

Beweis:

PV
im Bestreitungsfall bleiben weiteres Vorbringen sowie weitere Beweisanbote ausdrücklich vorbehalten

4.

Seither hat sich das Verhalten des Beklagten mir gegenüber leider nur noch weiter verschlechtert. Er konsumierte immer mehr Alkohol, war nahezu jedes Wochenende durchgehend von Freitagmittag bis Sonntagabend stark alkoholisiert und tyrannisierte mich und die Kinder vermehrt. Wenn er dann alkoholisiert war – was eben wie gesagt immer öfter der Fall war – wurde der Beklagte dann regelmäßig aggressiv und nahm die kleinsten Kleinigkeiten zum Anlass, mich mit den ordinärsten Ausdrücken wie „Hure oder „Schlampe“ zu beschimpfen.

Beweis:

PV
Im Bestreitungsfall bleiben weiteres Vorbringen sowie weitere Beweisanbote ausdrücklich vorbehalten

5.

An einem Samstagvormittag im März 2020, als ich mit dem Beklagten alleine zuhause war, kam es dann zu einem Vorfall, anlässlich dessen er mich sogar mit seiner Pistole bedrohte, sodass ich voll Entsetzen Hilfe bei dem Lebensgefährten meiner Tochter suchte. Als ich mit diesem zum Haus zurückkehrte, tat der Beklagte so, als wäre nichts passiert.

Trotz allem wollte ich zunächst an unserer Ehe festhalten und versuchte den Beklagten dazu zu bewegen, einen Alkoholentzug zu machen und auch eine gemeinsame Ehetherapie zu besuchen.

Der Beklagte wollte davon aber leider nichts wissen und führte sein verantwortungsloses Leben weiter. Im gemeinsamen Betrieb engagierte er sich überhaupt nicht mehr, sodass dessen Führung letztlich mir allein – neben der Führung unseres Haushaltes und der Betreuung meiner 95 Jahre alten Mutter – oblag.

Als er im Dezember vergangenen Jahres wieder einmal betrunken war, spuckte er mir auch mehrmals ins Gesicht, fuhr mir mit der Hand ins Gesicht und riss mich an den Haaren.

Beweis:

PV
Im Bestreitungsfall bleiben weiteres Vorbringen sowie weitere Beweisanbote ausdrücklich vorbehalten

6.

Wie ich nun Anfang Jänner dJ entdecken musste, hat der Beklagte offenbar schon seit einiger Zeit eine ehewidrige Beziehung zu Frau Valerie Sommer aufgenommen und seither immer wieder bei dieser genächtigt.

Beweis:

PV
Im Bestreitungsfall bleiben weiteres Vorbringen sowie weitere Beweisanbote ausdrücklich vorbehalten

7.

Unter den geschilderten Umständen bin ich nun endgültig nicht mehr zu einer Fortsetzung der Ehe mit dem Beklagten bereit. Der Beklagte hat durch sein Verhalten unsere Ehe so tiefgreifend zerrüttet, dass mit der Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht gerechnet werden kann.

Ich beantrage sohin nachstehendes

Urteil

  1. Die zwischen den Streitteilen am 20.05.1983 vor dem Standesamt Zwettl-Niederösterreich, zur Fam Buch-Nr 37/1983 Ehe geschlossene Ehe wird mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist.
  2. Das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft die beklagte Partei.
  3. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen zuhanden ihres ausgewiesenen Vertreters (§ 19a RAO) bei Exekution zu ersetzen.

Sabine Brunner

Kostenverzeichnis:

Eingabe TP 3A

EUR

260,20

60 % ES

EUR

156,12

ERV-Kosten

EUR

5,00

20 % USt

EUR

84,26

Pauschalgebühr

EUR

410,00

Summe

EUR

915,58