Bei einseitigem Verschulden | Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Scheidungsunterhalt nach § 66 EheG. - Anspruch des minder schuldigen Partners auf den angemessenen Unterhalt
- Bemessung: Richtwert 33 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten (Unterhaltsbemessungsgrundlage) oder – bei Erzielung eines Eigeneinkommens – 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigeneinkommens des Berechtigten, jedoch niemals mehr als 33 % des Verpflichteteneinkommens; Abzug von 3‒4 Prozentpunkten je unterhaltsberechtigtem Kind und von 1‒3 Prozentpunkten (je nach Eigeneinkommen) für den unterhaltsberechtigten neuen Ehegatten/Partner
- Kein Unterhaltsstopp
- Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten: Anspannung auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit
Heranziehung der Vermögenssubstanz des Unterhaltsberechtigten oder Minderung des Unterhalts nach Billigkeit im Fall der Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten oder seiner anderen Sorgepflichten |
Bei gleichteiligem Verschulden | Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Scheidungsunterhalt nach § 68 EheG. - Anspruch des bedürftigen Gatten auf einen Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit bei fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit
- Richtwert: 10 %‒15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten (Unterhaltsbemessungsgrundlage)
- Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten: Anspannung auf jede mögliche (wenn auch sonst unzumutbare) Erwerbstätigkeit
- Subsidiarität: Der Bedürftige muss zunächst seine vorhandene Vermögenssubstanz verbrauchen, bevor er Unterhalt verlangen kann.
Kein rückwirkender Zuspruch des Unterhalts |
Bei Auflösung ohne Schuldausspruch | Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Scheidungsunterhalt nach § 69 Abs 3 EheG. - Anspruch des im Auflösungsverfahren Beklagten nach Billigkeit auf den notdürftigen Unterhalt
- Richtwert: Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen iSd § 293 Abs 1 ASVG (umgerechnet auf 12 Monate)
- Grundsätzlich subsidiär gegenüber Unterhaltspflichten von Verwandten
Heranziehung des Vermögensstamms des Unterhaltsberechtigten im Fall der Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten |
Bei einvernehmlicher Scheidung ohne Unterhaltsvereinbarung | Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Scheidungsunterhalt nach § 69a Abs 2 EheG. - Anspruch des im Scheidungsverfahren Beklagten nach Billigkeit auf den notdürftigen Unterhalt
- Richtwert: Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen iSd § 293 Abs 1 ASVG (umgerechnet auf 12 Monate)
- Grundsätzlich subsidiär gegenüber Unterhaltspflichten von Verwandten
Heranziehung des Vermögensstamms des Unterhaltsberechtigten im Fall der Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten |
Verschuldensunabhängiger Unterhalt | Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Scheidungsunterhalt nach § 68a EheG. Den Anspruch kann sowohl ein eingetragener Partner haben, der mit einem verschiedengeschlechtlichen Partner gemeinsame Kinder hat als auch ein gleichgeschlechtliche Partner, auf den dies infolge von Adoption oder medizinisch unterstützter Fortpflanzung zutrifft. Auch wenn das EPG diesen Fall im Gegensatz zu § 68a EheG nicht erwähnt, kann die Betreuung eines gemeinsamen Kindes, wie nach dieser Regelung, einen Unterhaltsanspruch des Partners begründen. - Bei allen Scheidungsarten möglicher verschuldensunabhängiger Anspruch des bedürftigen Teils auf: Unterhalt in zwei besonderen Bedarfslagen
- Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung während der Betreuung eines gemeinsamen Kindes
- Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung in Zusammenhang mit der Ehegestaltung (Absenz vom Erwerbsleben aufgrund von Haushaltsführung oder Betreuung)
- Grundsätzlich befristet
- Bemessung nach dem Lebensbedarf des Berechtigten im Rahmen zwischen 10 % und 33 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten (Unterhaltsbemessungsgrundlage)
Einschränkung oder Entfall bei Unbilligkeit oder Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten |