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Oliver Frohner | Muster | Schriftsatzmuster

1.2 Klage auf Aufhebung der Ehe (§§ 33 ff EheG)

Gebühreneinzug:
Über Konto: …
Bei der … Bank

Rechtsanwalt Mag. Oliver Frohner
Gumpendorfer Straße 83/4
1060 Wien

per WebERV

An das
Bezirksgericht Josefstadt
Florianigasse 8
1080 Wien

Wien, am 22.01.2026

Klagende Partei:

Evelyn Federer, geb 15.03.1979, Selbständige
Weichweg 4
CH-9217 Neukirch an der Thur

Vertreten durch:

Mag. Oliver Frohner, Rechtsanwalt
Gumpendorfer Straße 83/4
1060 Wien
Prozess- und Geldvollmacht erteilt
Gem § 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtl Kosten zu seinen Handen

Beklagte Partei:

Herbert Kopf, geb 29.07.1977, Selbständiger
Raugasse 31A/4
1090 Wien

Wegen:

Aufhebung der Ehe (BMG RATG: EUR 6.000,–)

Klage

2-fach
1 Beilage

I.

In außen bezeichneter Rechtssache gebe ich zunächst bekannt, dass ich Mag. Oliver Frohner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 83/4, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ich ersuche um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher gerichtlicher Schriftstücke zuhanden meines ausgewiesenen Vertreters.

II.

1.

Ich habe mit dem Beklagten am 13.12.2024 zu Familienbuch Nr 729/2024 vor dem Standesamt Wien-Innere Stadt die Ehe geschlossen. Es handelt sich beiderseits um die erste Ehe.

Der Beklagte ist österreichischer Staatsangehöriger und Buddhist, während ich Schweizerin und ohne religiöses Bekenntnis bin.

Unserer Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder, ich habe jedoch drei Kinder aus einer Vorbeziehung in unsere Ehe mitgebracht, nämlich: Norah, geb 07.09.2016, Lana, geb 28.05.2018 und Matteo, geb 09.08.2021.

Ehepakte haben wir keine errichtet.

Unser letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort war in Weichweg 4, CH-9217 Neukirch an der Thur, Schweiz. Der Beklagte hat jedoch bereits im November 2020 seinen Wohnsitz dauerhaft nach Österreich verlegt und ist nun wohnhaft in 1090 Wien, Raugasse 31A/4, sodass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist.

Beweis:

Heiratsurkunde, welche ich in Kopie beilege
Weitere vorzulegende Standesurkunden
PV

2.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten mir gegenüber seit unserer Eheschließung am 13.12.2024 zu meinem großen Bedauern gezeigt, dass er mich bei Eingehung unserer Ehe arglistig über wesentliche Umstände getäuscht hat (§ 38 EheG) und ich mich auch in Irrtum über seine Person betreffende Umstände befand (§ 37 EheG), die mich bei Kenntnis von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.

Im Einzelnen ist zum vollen Verständnis meiner gesamten Situation Folgendes auszuführen:

Der Beklagte und ich sind beide selbstständig als Qigong-Lehrer tätig und haben einander vor rund 10 Jahren im beruflichen Umfeld kennengelernt. Nachdem wir über die Jahre immer wieder beruflichen Kontakt gehabt hatten, verbrachten wir im Sommer 2024 zusammen mit gemeinsamen Freunden Urlaub. Während dieses Urlaubes sind der Beklagte und ich uns in relativ kurzer Zeit bald sehr nahe gekommen.

Es zeigte sich, dass der Beklagte unbedingt eine Familie mit mir gründen und gemeinsame Kinder haben wollte. Der gemeinsame Kinderwunsch war das, was uns in so kurzer Zeit so eng zusammengeschweißt hatte. Sowohl der Beklagte, als auch ich wollten jedenfalls mehrere gemeinsame Kinder haben, vonseiten des Beklagten war gar die Rede von drei bis vier gemeinsamen Kindern. Wir führten sohin zahlreiche Gespräche darüber, wie wir uns unsere Zukunft vorstellten, und war es für uns beide klar, gemeinsam Kinder bekommen zu wollen.

Nachdem der Beklagte aber betonte, es wäre für ihn von Bedeutung, vor der Kinderplanung die Ehe zu schließen, machte er mir in kurzer Zeit wiederholt Heiratsanträge, auf welche ich im Sinne der vereinbarten gemeinsamen Familienplanung schließlich einging.

Auch freute ich mich darauf, meine – aus mir und meinen drei Kindern bestehende – Familie durch die Hochzeit mit dem Beklagten und die weiteren geplanten Kinder zu vergrößern, da für mich eine besonders kinderreiche Familie immer schon ein großer Wunsch gewesen war, was der Beklagte eben aufgrund unserer gemeinsamen Gespräche wusste.

Beweis:

PV
Im Bestreitungsfall weiteres Vorbringen sowie weitere Beweisanbote vorbehalten

3.

Sohin schlossen wir bereits am 13.12.2024 die Ehe und es übersiedelte der Beklagte zu mir in die Schweiz.

Entsprechend unserem beidseitigen Wunsch fingen wir an, unsere Familienplanung umzusetzen und bereits Ende Jänner 2025 wurde ich schwanger.

Obwohl der Beklagte, seitdem ich ihn kannte, immer einen starken Kinderwunsch geäußert hatte, und der gemeinsame Kinderwunsch ja geradezu der Initiator unserer Beziehung und – über expliziten Wunsch des Beklagten selbst – auch unserer Eheschließung war, schien der Beklagte dann aber, als sich herausstellte, dass ich schwanger war, über diesen Umstand nicht allzu erfreut.

Ich konnte dies zunächst nicht wirklich einordnen, führte es aber auf eine beruflich stressige Zeit beim Beklagten zurück, da eine gemeinsame Familienplanung ja von Vornherein unser ausdrücklicher gemeinsamer Wunsch gewesen war.

Beweis:

PV
Im Bestreitungsfall weiteres Vorbringen sowie weitere Beweisanbote vorbehalten

4.

In weiterer Folge aber verhielt sich der Beklagte zusehends gereizt, mir gegenüber verbal aggressiv und war auch meinen Kindern gegenüber zusehends abweisend. Obwohl ich durch das für mich völlig unnachvollziehbare Verhalten des Beklagten ausgesprochen verletzt war, führten wir unsere Zukunftsplanungen zunächst noch fort, da ich davon ausging, dass sich das Verhalten des Beklagten mir und den Kindern gegenüber wieder ändern und er auch wieder Freude am gemeinsamen Familienleben und der bevorstehenden Geburt unseres gemeinsamen Kindes entwickeln können würde.

Im August 2025 musste sich meine Mutter einer großen Operation unterziehen. Zeitnah dazu starb am 03.09.2025 leider auch meine Großmutter.

Diese Zeit war für mich und meine Kinder sehr belastend. Meine Kinder suchten mich nachts vermehrt auf und suchten die Nähe zu mir.

In dieser Zeit, die für mich verständlicherweise emotional und auch physisch durchaus belastend war, begann der Beklagte sich immer mehr aus dem Familienleben zurückzuziehen und verhielt sich gegenüber der ganzen Familie abweisend und feindlich. Während meiner Arbeitszeiten kümmerte er sich nicht mehr um die Kinder und mussten diese von einer Tagesmutter betreut werden. Ungeachtet des von ihm zuvor stark betonten Kinderwunsches und des Wunsches nach einer gemeinsamen Familie war der Beklagte sichtlich nicht gewillt, irgendwelche Belastungen, die ein derartiges Leben auch mit sich bringen kann, auf sich zu nehmen und mir die diesbezüglich erforderliche Unterstützung angedeihen zu lassen.

Beweis:

PV
Im Bestreitungsfall weiteres Vorbringen sowie weitere Beweisanbote vorbehalten

5.

Da der Beklagte auch nicht nächtens von den Kindern geweckt werden wollte, zog er Mitte September 2025 schließlich in ein eigenes Zimmer in unserer Wohnung.

Auch ansonsten war der Beklagte kaum mehr zuhause. Seine Freizeit begann er regelmäßig alleine auswärts zu verbringen und ging auch des Abends vermehrt aus und kam dann spät nachhause. Von einem gemeinsamen Familienleben, wie noch ursprünglich gedacht, war plötzlich keine Rede mehr.

Ab Oktober 2025 begann der Beklagte auch wieder vermehrt in Wien zu sein, wo er auch Wochenendkurse anbot.

Beweis:

PV
Im Bestreitungsfall weiteres Vorbringen sowie weitere Beweisanbote vorbehalten

6.

Am 17.09.2025 wurde mir von meiner Frauenärztin der Befund mitgeteilt, dass der Fötus mit Wachstumsproblemen zu kämpfen hätte. Anschließend an diese Diagnose litt ich in den folgenden Tagen unter immer stärker werdenden Schmierblutungen. Aufgrund dieser begab ich mich am 08.10.2025 wieder in ärztliche Behandlung, wobei aber im Spital nur noch der Tod des Fötus festgestellt werden konnte.

Ich war bestürzt und traurig. Der Beklagte reagierte jedoch auf die Nachricht vom Tod unseres Kindes dergestalt heftig, dass er mich einfach nur wissen ließ, er hätte mit mir ohnehin nichts mehr zu tun haben wollen, „mit oder ohne Kind“.

Ich stand unter Schock, war traurig und bestürzt.

Beweis:

PV
Im Bestreitungsfall weiteres Vorbringen sowie weitere Beweisanbote vorbehalten

7.

Am 10.10.2025 wurde bei mir dann noch generalisierter Herpes diagnostiziert, der nur stationär behandelt werden konnte.

Meine damals neuerliche Bitte an den Beklagten, mich hier doch in dieser schweren Zeit zu unterstützen, wies er wiederum kategorisch zurück. In einem noch am gleichen Tag geführten Telefonat teilte er mir mit, dass ich endlich „kapieren solle“.

Am 20.10.2025 ließ der Beklagte mich schließlich telefonisch wissen, dass er die Scheidung wolle. Er wolle mich und meine Kinder nie wieder sehen, im Übrigen sei er homosexuell, das hätte er mir verschwiegen.

In Kenntnis der Tatsache, dass der Beklagte weder eigene Kinder wollte noch den Wunsch hatte Teil meiner Familie zu werden, hätte ich die Ehe mit ihm nie geschlossen.

Anfang November 2025 ist der Beklagte dann aus der Ehewohnung ausgezogen und seither wieder ausschließlich in Wien an der im Rubrum angegebenen Adresse dauernd wohnhaft.

Beweis:

PV
Im Bestreitungsfall weiteres Vorbringen sowie weitere Beweisanbote vorbehalten

8.

Im vorliegenden Fall habe ich mich aufgrund des Verhaltens und der Äußerungen des Beklagten in einem offensichtlichen Irrtum über ihn bzw ihn betreffende Umstände befunden und wurde in dieser Hinsicht vom Beklagten auch hierüber getäuscht.

Dementsprechend ist eine Aufhebung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten im vorliegenden Fall jedenfalls gerechtfertigt.

Aus den genannten Gründen beantrage ich daher nachstehendes

Urteil

  1. Die zwischen Evelyn Federer, geb 15.03.1979, und Herbert Kopf, geb 29.07.1977, am 13.12.2024 zu Familienbuch Nr 729/2024 vor dem Standesamt Wien-Innere Stadt geschlossene Ehe wird mit der Wirkung aufgehoben, dass sie mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst ist.
  2. Das alleinige Verschulden trifft den Beklagten, Herbert Kopf, geb 29.07.1977.
  3. Der Beklagte ist weiters schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Rechtsstreits binnen 14 Tagen zuhanden der Klagevertreterin (§ 19a RAO) bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Evelyn Federer

Kostenverzeichnis:

Eingabe TP 3A

EUR

260,20

60 % ES

EUR

156,12

ERV-Kosten

EUR

5,00

20 % USt

EUR

84,26

Pauschalgebühr

EUR

410

Summe

EUR

915,58