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Dokument-ID: 1260833
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 113g.
Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und 113f hinsichtlich
- einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,
- deren Aufzeichnungen und Berichte,
- deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,
- der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß § 113e Abs. 8 und Personalvertretungsorganen,
- der Meldung von Missständen,
- der Abberufung von Präventivfachkräften,
- der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,
- des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie
- der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte