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Dokument-ID: 022619
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 122.
Der Vollversammlung obliegt
- die Wahl des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten, jeweils aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern,
- die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
- die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,
- die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
- die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,
- die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß § 117b Abs. 2 Z 4 bis 11 und § 117c Abs. 2, (BGBl. I Nr. 56/2014)
- die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 123 Abs. 3 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.